— 3938 —
denen eine gediegene Ausbildung für ihren Beruf fehlt, also
namentlich die in kleinen Städten !?° oder Dörfern angestellten, im
Allgemeinen ebenso als versicherungspflichtig — in subjektiver
Hinsicht wenigstens versicherungspflichtig!?” — gelten müssen,
wie 198 solche Personen, deren Obliegenheiten keinerlei Ausbildung
oder doch keine bessere Fachausbildung erfordern (Küster!”,
nische und daher versicherungspflichtige, nicht prinzipiell entgegentritt,
während es in den Entscheidungen vom 10. April1893 und 11. Juli
1894 (Amtl. Nachr. III, 1893, Nr. 251 S. 100 und IV, 1894, Nr. 382
S. 153; vgl. Invaliditäts- und Altersversicherung V, 1894/95, S. 31
Ziff. 382) diese Thätigkeit für eine höhere, mehr geistige und daher nicht
versicherungspflichtige erklärt, weil sie, auch abgesehen von gleichzeitiger
Ertheilung des Religionsunterrichts, nähere Kenntniss der hebräischen Sprache
sowie der jüdischen Glaubenssätze und Gebräuche voraussetze und zur Er-
haltung und Kräftigung (des religiösen Bewusstseins in der Gemeinde dienen
solle, selbst wenn dem betreffenden Kultusbeamten zugleich gewisse mecha-
nische Dienste obliegen, wie das Ordnen der Thorarolle, Anbringen des
Tabernakels an der heiligen Lade und Waschen der Todten. Jedenfalls
wird diese jüngere Ansicht des Reichsversicherungsamts die richtigere sein.
105 Üeber die Thätigkeit der jüdischen Kultusbeamten als Schächter
vgl. unten sub 2.
6 Bisweilen kann aber gerade die Anstellung bei einer kleinen Ge-
meinde (in einer kleinen Stadt) gegen die Versicherungspflicht sprechen.
So speziell wegen der jüdischen Vorbeter und Vorsänger, wenn sie, wie in
den vom Reichsversicherungsamt unter dem 10. April 1893 und 11. Juli
1894 (oben Anm. 194) erörterten Fällen, bei Gemeinden angestellt sind, die
sich einen Rabbiner nicht gestatten können, und wenn sie also zugleich die
gottesdienstlichen Funktionen des Rabbiners ausüben.
197 Dies muss hervorgehoben werden, um daran zu erinnern, dass für die
Kranken- und Unfallversicherung auch die objektive Versicherungspflicht
vorhanden sein muss, die aber in sämmtlichen oben genannten Beispielen
fehlt, weil nach dem oben S. 886 Bemerkten hier gar kein „Betrieb“ vorliegt.
108 Vorbehaltlich der Möglichkeit, dass auch sie aus einem der andern
unten sub 2—5 zu erörternden Gründe von der Versicherungspflicht frei sind.
198 Gerade wegen der Küster, deren Versicherungspflicht die ganze
Frage nach der Versicherungspflicht des Kirchenpersonals überhaupt am
häufigsten in Anregung gebracht hat, gehen die Meinungen sehr auseinander.
Die Frage (wegen der „Oberküster“ vgl. unten 8. 401) bejaht das Reichs-
versicherungsamt selbst in einem (dem ‚Herausgeber des „Pastoral-
blattes“ ertheilten: vgl. Arbeiterversorgung VII, 1891,8.410) Bescheide