Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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denen eine gediegene Ausbildung für ihren Beruf fehlt, also 
namentlich die in kleinen Städten !?° oder Dörfern angestellten, im 
Allgemeinen ebenso als versicherungspflichtig — in subjektiver 
Hinsicht wenigstens versicherungspflichtig!?” — gelten müssen, 
wie 198 solche Personen, deren Obliegenheiten keinerlei Ausbildung 
oder doch keine bessere Fachausbildung erfordern (Küster!”, 
  
nische und daher versicherungspflichtige, nicht prinzipiell entgegentritt, 
während es in den Entscheidungen vom 10. April1893 und 11. Juli 
1894 (Amtl. Nachr. III, 1893, Nr. 251 S. 100 und IV, 1894, Nr. 382 
S. 153; vgl. Invaliditäts- und Altersversicherung V, 1894/95, S. 31 
Ziff. 382) diese Thätigkeit für eine höhere, mehr geistige und daher nicht 
versicherungspflichtige erklärt, weil sie, auch abgesehen von gleichzeitiger 
Ertheilung des Religionsunterrichts, nähere Kenntniss der hebräischen Sprache 
sowie der jüdischen Glaubenssätze und Gebräuche voraussetze und zur Er- 
haltung und Kräftigung (des religiösen Bewusstseins in der Gemeinde dienen 
solle, selbst wenn dem betreffenden Kultusbeamten zugleich gewisse mecha- 
nische Dienste obliegen, wie das Ordnen der Thorarolle, Anbringen des 
Tabernakels an der heiligen Lade und Waschen der Todten. Jedenfalls 
wird diese jüngere Ansicht des Reichsversicherungsamts die richtigere sein. 
105 Üeber die Thätigkeit der jüdischen Kultusbeamten als Schächter 
vgl. unten sub 2. 
6 Bisweilen kann aber gerade die Anstellung bei einer kleinen Ge- 
meinde (in einer kleinen Stadt) gegen die Versicherungspflicht sprechen. 
So speziell wegen der jüdischen Vorbeter und Vorsänger, wenn sie, wie in 
den vom Reichsversicherungsamt unter dem 10. April 1893 und 11. Juli 
1894 (oben Anm. 194) erörterten Fällen, bei Gemeinden angestellt sind, die 
sich einen Rabbiner nicht gestatten können, und wenn sie also zugleich die 
gottesdienstlichen Funktionen des Rabbiners ausüben. 
197 Dies muss hervorgehoben werden, um daran zu erinnern, dass für die 
Kranken- und Unfallversicherung auch die objektive Versicherungspflicht 
vorhanden sein muss, die aber in sämmtlichen oben genannten Beispielen 
fehlt, weil nach dem oben S. 886 Bemerkten hier gar kein „Betrieb“ vorliegt. 
108 Vorbehaltlich der Möglichkeit, dass auch sie aus einem der andern 
unten sub 2—5 zu erörternden Gründe von der Versicherungspflicht frei sind. 
198 Gerade wegen der Küster, deren Versicherungspflicht die ganze 
Frage nach der Versicherungspflicht des Kirchenpersonals überhaupt am 
häufigsten in Anregung gebracht hat, gehen die Meinungen sehr auseinander. 
Die Frage (wegen der „Oberküster“ vgl. unten 8. 401) bejaht das Reichs- 
versicherungsamt selbst in einem (dem ‚Herausgeber des „Pastoral- 
blattes“ ertheilten: vgl. Arbeiterversorgung VII, 1891,8.410) Bescheide
	        
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