Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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andern niederen Angestellten besteht, dagegen das persönliche 
Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit zurücktritt. ?17“ 
Ueberhaupt wird es ein weiteres, mit dem vorher Besproche- 
nen im Allgemeinen zusammenfallendes Merkmal gegen die Zu- 
gehörigkeit zur versicherungspflichtigen Arbeiterschaft abgeben, 
wenn die Beschäftigung nicht eine mehr manuelle, materielle und 
untergeordnete, sondern eine feinere, geistige, die Denkthätigkeit 
stärker in Anspruch nehmende und freiere ist?"®. 
Selbstverständlich schafft das Leben so viele verschiedene 
Erscheinungsformen, dass es unmöglich ist, eine jede derselben 
mit den oben erwähnten Massstäben — höhere Ausbildung und 
feinere, freiere Beschäftigung — zu messen, und wie das 
Beispiel des Oberküsters lehrt, wird gerade zwischen diesen beiden 
Kennzeichen oft eine Disharmonie eintreten; doch ist selbst hier 
277 Vgl. in dieser Hinsicht auch folgende Sätze in der Revisions- 
entscheidung-des Reichsversicherungsamts vom 27. Juni 1892 
(Amtl. Nachr. II, 1892, Nr. 153 S. 84), durch welche der Hauptküster an 
der Kirche einer Provinzialhauptstadt mit seinem Rentenanspruche ab- 
gewiesen wurde: „Allerdings liegt dem Kläger auch die Verrichtung eines 
Theiles der zum Kirchendienst gehörigen mechanischen Arbeiten ob; ins- 
besondere hat er sich an der Reinigung der Kirche, der Kanzel, des Altars 
und der Nakristeien zu betheiligen, den Altar zu bekleiden, Liedernummern 
in die Wandtafel zu stecken, die Kirchenbibliothek sauber zu halten, auch 
die Akten der Registratur zu heften. Aber abgesehen davon, dass er nicht 
verpflichtet ist, diese Arbeiten selbst zu verrichten, sondern sie durch dritte 
Personen ausführen lassen darf, kommt in Betracht, dass alle übrigen und 
insbesondere gerade die gröberen und schwereren Arbeiten dieser. Art, wie das 
Heizen der Oefen, das Reinigen der Strassen an der Kirche und das Läuten 
der Glocken von dem Kalkanten besorgt werden, der seinerseits der Auf- 
sicht des Küsters untersteht. Arbeitszeit und Arbeitskraft des Küsters werden 
also nur in sehr geringem Umfang durch jene rein materiellen Arbeiten in 
Anspruch genommen. Seine Hauptthätigkeit besteht in der Assistenz beim 
Gottesdienst, in der Annahme von Beerdigungen und Taufen und Eintragung 
derselben in die Kirchenbücher, in dem Vermiethen der Kirchensitze und 
Einziehung der Mieten für diese, endlich in der Führung der Kirchenregistratur 
und der Anfertigung der Kirchenrechnung“. 
“18 Vgl. auch in dieser Hinsicht die Anleitung Ziff. IV (Ziff. XII 
Abs. 2).
	        
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