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die Entscheidung leicht, denn es kann als Regel betrachtet werden,
dass bei solchen Konflikten die Beschäftigung selbst, nicht der
Grad der Ausbildung entscheidet.
Das Gleiche lässt sich behaupten, wenn die Beschäftigung
nicht mit demjenigen Grade der gesellschaftlichen und allgemeinen
Bildung in Einklang steht, welchen das Einzelindividuum erreicht
hat; selbst der vorzüglich Gebildete ist versicherungspflichtig,
sobald er eine Thätigkeit ausübt?!®, die nicht über den Arbeiter-
stand und die verwandten Stufen ??° hinaushebt ?®!.
Denn der Grad individueller, nicht fachmässiger Bil-
dung ist für die Frage nach der Versicherungspflicht ebenso
gleichgültig???, wie das Geschlecht (die Altersstufe??®), die Hand-
lungsfähigkeit, die Staatsangehörigkeit und sonstige individuelle
Qualitäten?®. Er ist ebenso unerheblich, wie das Motiv der
Arbeitsthätigkeit” und wie der gerade im Kirchendienste
21% Es sei denn, dass es sich nach dem unter sub 4 Gesagten um eine
bloss vorübergehende oder Nebenbeschäftigung handelt.
22° Vgl. oben sub. S. 393 ff.
221 So wird doch Niemand daran zweifeln, dass PaAuL GÖHRE, der Ver-
fasser der bekannten Broschüre „Drei Monate Fabrikarbeiter und Hand-
werksbursche“ (Leipzig 1891), während seiner Beschäftigung in einer
Maschinenfabrik der Versicherungspflicht unterlag.
22? Insofern richtig der schon wegen der Prüfungen oben S. 395 Anm. 180
erwähnte Preussische Ministerialerlass vom 22. Okt. 1891.
23 Ueber diesen Punkt vgl. jedoch die einschränkende Bemerkung oben
S. 392 Anm. 168.
2? Vgl. dazu mein Lehrbuch $ 24, S. 107 ($ 72 S. 348 Anm. 1a. E,,
8 120 8. 623, 8 165 S. 865 sub 12a). Dagegen vgl. über eine Anzahl anderer
im Reichsversicherungsrecht begegnender Punkte, in denen die rechtlichen
Qualitäten der physischen Personen von Bedeutung sind, mein Lehrbuch
8 170 C. IS. 985 ff.
225 Jrrig meint das Reichsversicherungsamt unter dem 4. April
1891, Amtl. Nachr. I Nr. 39 8.153 (Arbeiterversorgung VIII, 1891,
S. 205f. Nr. 8, Invaliditäts- und Altersversicherung I, 1890/91,
Nr. 89 S. 150, Unger 8. 18f., 4öf.), Ordensschwestern als Krankenpflege-
rinnen seien schon deshalb nicht versicherungspflichtig, weil ihre Thätigkeit
der uneigennützigen Ausübung christlicher Nächstenliebe gewidmet sei und
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