Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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deutung ?? verloren??®, weil sie im Wesentlichen nur noch Durch- 
gangs- und Vorbereitungsstufen zu den höheren Weihegraden 
bilden 23%, 
2. „Selbständige Gewerbetreibende“. Die Versiche- 
rungspflicht bezieht sich (soweit nicht die Gesetze positive, für 
unsere Untersuchung gleichgültige Ausnahmen aufstellen #?°) auch 
nicht auf selbständige Gewerbetreibende d. h.?3° auf Personen, 
welche zu keinem bestimmten Arbeitgeber in einem persönlichen 
Dienst- und Abhängigkeitsverhältniss stehen??’ und welche daher 
»82 Während der Unterschied zwischen Priesterweihe einerseits und den 
andern 6 ordines noch in vielen Punkten erheblich ist (Spendung des Mess- 
opfers, Verwaltung der Sakramente; vgl. ZoRN a. a. O. S. 229 sub f), sind 
die einzigen praktischen Unterschiede zwischen den ordines majores und 
minores, dass jene zum Cölibat und Brevierbeten verpflichten (Zorn a. a. 0. 
EI 1 und 3 S. 239f., RıcHTEr a. a. O. S. 342). 
>83 Dass ihnen kaum mehr praktische Bedeutung zugemessen werden 
kann, ergiebt sich auch, wenn die Dienstordnung für die Küster 
der Diözese Breslau (oben S. 395 Anm. 180) zwar mit der Bemerkung be- 
ginnt, dem Küster lägen grösstentheils die Verpflichtungen ob, welche die 
Leviten des alten, die Ostiarier und Akoluthen des neuen Testaments wahr- 
zunehmen hatten, wenn sie aber keineswegs sagt, die Küster seien identisch 
mit diesen Ostiariern und Akoluthen, sie hätten diesen ordo. Bezeichnend 
ist es auch, dass RıcHTEer $ 160 S. 634 sub II und v. SchuuLte $ 127 S. 295 
Anm. 13, 8 222 S. 517 in ihrer Ansicht darüber auseinandergehen, ob Küster, 
Kantoren und Organisten zum clerus minor gehören oder nicht; RiIcHTER 
meint, sie gehören bisweilen, v. SCHULTE, sie gehören nie dahin. 
3 y, ScHuLTE $ 25 S. 78, Zorn $ 15 A f. S. 229, Friensere $51 UI 
S. 123. 
>85 Vgl. über diese Ausnahmen, aus welchen sich erst das von den Ge- 
setzen nicht expressis verbis betonte Prinzip ergiebt, Krankenversiche- 
rungsgesetz $ 2 I Ziff. 4 und Invaliditäts- und Altersversiche- 
rungsgesetz $ 21 Ziff. 2 (relative Versicherungspflicht der „Hausgewerbe- 
treibenden®* sowie mein Lehrbuch 8 23 HT A 1 S. 102f. ($ 72 ILib 
S. 848), 8 120IB2S.624, ITA8 8.625 und die Anleitung zum In- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetz Ziff. VII. 
286 Vgl. BossE-v. WOEDTKE, Reichsgesetz betr, die Invaliditäts- und 
Altersversicherung, Nachtrag (Leipzig 1891) 8.4 sub b und auch Rosım $ 25 
S. 152f. 
22” Ein solches Abhängigkeitsverhältniss, das sie zu versicherungs-
	        
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