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Patienten beschäftigen lassen°**, in den weitaus meisten Fällen
und selbst dann von der Versicherungspflicht .befreit sind, wenn
im Uebrigen die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen
gegeben wären?*®,
3. Der. Erwerb und seine Höhe. Ob und. wieviel kirch-
liche Personen durch ihre Thätigkeit verdienen, ist für die Ver-
sicherungspflicht?** nach den verschiedensten Richtungen hin
bedeutsam.
Zunächst im ganzen Reichsversicherungsrecht deshalb, wie
überall da, wo es sich um „Betriebsbeamte“*!? handelt — was
ja allerdings nach dem oben sub A Bemerkten bezüglich des
die in der Arbeiterversorgung IX, 1892, S.299 Nr. 1 wieder gegeben
Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 25. April 1892.
Andererseits über einen Fall, in welchem der Grossherz. Badische Ver-
waltungsgerichtshof eine private Krankenpflegerin als Dienstbotin und
daher als krankenversicherungspflichtig betrachtet (Entsch. vom 21. Sept. 1893)
Zeitschrift für Versicherung der Arbeiter VII, 1894, S. 328.
214 Dann sind sie rechtlich nicht anders aufzufassen, als z. B. Hebe-
ammen und Wartefrauen. Vgl. Invaliditäts- und Altersversicherung
I, 1890/91, 8.49 Sp. 1 sub II sowie die Anleitung Ziff. VI a. E.
?45 In einer Revisionsentscheidung vom 10. April 1893 (Amt.
Nachr. III, 1893, Nr. 252 S. 101) führt das Reichsversicherungsamt
aus, dass die Aufseherin eines der Synagogengemeinde gehörigen
und zugleich rituellen Zwecken dienenden Frauenbades in casu .concreto
der Invaliditäts- und Altersversicherung unterliege, weil sie ihre Funktionen
unselbständig ausübe.
#48 Auch sonst ist die Lohnhöhe im Reichsversicherungsrecht von grosser
Wichtigkeit, z. B. für die Beitragshöhe und die Höhe der Unterstützungen.
Vgl. mein Lehrbuch 8 170 C I a S.933. Doch ist in dieser Hinsicht
hier nichts Besonderes zu bemerken. Darüber, dass die Höhe des Lohnes
bei Doppelbeschäftigung entscheidet, welches die Haupt- und welches die
Nebenbeschäftigung ist, vgl. unten sub 4.
247 „Betriebsbeamte“ sind diejenigen Personen, welche in „Betrieben“
(oben 8.386) „mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen
hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion betraut 'sind*.
So zutreffend die Anleitung (oben 8. 392 Anm. 166) Ziff. XIV Abs. 2.
Vgl. auch z. B. Rosm 8 26 S. 159f., PıLory 8 31 S. 223ff, Mexzen S 14
S. 65.