Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Patienten beschäftigen lassen°**, in den weitaus meisten Fällen 
und selbst dann von der Versicherungspflicht .befreit sind, wenn 
im Uebrigen die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen 
gegeben wären?*®, 
3. Der. Erwerb und seine Höhe. Ob und. wieviel kirch- 
liche Personen durch ihre Thätigkeit verdienen, ist für die Ver- 
sicherungspflicht?** nach den verschiedensten Richtungen hin 
bedeutsam. 
Zunächst im ganzen Reichsversicherungsrecht deshalb, wie 
überall da, wo es sich um „Betriebsbeamte“*!? handelt — was 
ja allerdings nach dem oben sub A Bemerkten bezüglich des 
die in der Arbeiterversorgung IX, 1892, S.299 Nr. 1 wieder gegeben 
Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 25. April 1892. 
Andererseits über einen Fall, in welchem der Grossherz. Badische Ver- 
waltungsgerichtshof eine private Krankenpflegerin als Dienstbotin und 
daher als krankenversicherungspflichtig betrachtet (Entsch. vom 21. Sept. 1893) 
Zeitschrift für Versicherung der Arbeiter VII, 1894, S. 328. 
214 Dann sind sie rechtlich nicht anders aufzufassen, als z. B. Hebe- 
ammen und Wartefrauen. Vgl. Invaliditäts- und Altersversicherung 
I, 1890/91, 8.49 Sp. 1 sub II sowie die Anleitung Ziff. VI a. E. 
?45 In einer Revisionsentscheidung vom 10. April 1893 (Amt. 
Nachr. III, 1893, Nr. 252 S. 101) führt das Reichsversicherungsamt 
aus, dass die Aufseherin eines der Synagogengemeinde gehörigen 
und zugleich rituellen Zwecken dienenden Frauenbades in casu .concreto 
der Invaliditäts- und Altersversicherung unterliege, weil sie ihre Funktionen 
unselbständig ausübe. 
#48 Auch sonst ist die Lohnhöhe im Reichsversicherungsrecht von grosser 
Wichtigkeit, z. B. für die Beitragshöhe und die Höhe der Unterstützungen. 
Vgl. mein Lehrbuch 8 170 C I a S.933. Doch ist in dieser Hinsicht 
hier nichts Besonderes zu bemerken. Darüber, dass die Höhe des Lohnes 
bei Doppelbeschäftigung entscheidet, welches die Haupt- und welches die 
Nebenbeschäftigung ist, vgl. unten sub 4. 
247 „Betriebsbeamte“ sind diejenigen Personen, welche in „Betrieben“ 
(oben 8.386) „mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen 
hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion betraut 'sind*. 
So zutreffend die Anleitung (oben 8. 392 Anm. 166) Ziff. XIV Abs. 2. 
Vgl. auch z. B. Rosm 8 26 S. 159f., PıLory 8 31 S. 223ff, Mexzen S 14 
S. 65.
	        
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