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Dies ist z. B. wenigstens theilweise der Fall nach dem Landes-
gesetz des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, welches jede
Verfassungsänderung verbietet, welche eine Schmälerung der Rechte
des Fürsten enthält oder die demselben neue Verpflichtungen
auferlegt’*. Ebenso statuirte die Hannover’sche Verfassung von
1840 ein Verfassungsänderungsverbot für den Regenten. Nach dem
& 23 dieser Verfassung konnte während einer Regentschaft keine
Schmälerung der Rechte des Königs, keine Aenderung in den
Grundsystemen und in den verfassungsmässigen Rechten der all-
gemeinen Ständeversammlung und der Provincialstände vorgenom-
men werden.
Es entsteht nun die Frage: Welche Wirksamkeit kommt
einem derartigen Verbote zu?
Ist der Regent an dasselbe gebunden oder nicht?
In der Literatur scheint die Mehrzahl der Schriftsteller der
Ansicht zu huldigen, dass ein derartiges Verbot vollkommen rechts-
verbindlich und rechtswirksam sei. Es geht dies aus dem Um-
stande hervor, dass die Meisten den Grundsatz aufstellen, dass
der Regent auf verfassungsmässigem Wege die Verfassung ändern
dürfe, sofern das Gesetz nicht eine diesbezügliche Aus-
nahme mache. Hieher sind zu zählen: BorRNHAK°®, v. HELD®%,
v. KIRCHENHEIM 5°, GEORG MEYER’®, RoBERT v. MonHL®”,
v. PözL®®, SCHULZE°®, ZACHARIAE® u. A. Alle diese Schrift-
steller unterstellen die Frage nach der Rechtsgiltigkeit eines Ver-
52? v, unten 7. Capitel.
58 BORNHAK a. a 0. S. 196.
st Henn a. a. O. S. 291£.
65 v, KIRCHENHEIM a. a. O. 8. 92f.
58 Geora Meyer a. a. O. S. 229 Anm. 32.
57 y, Mont, Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Bd.I, S. 302;
Staatsrecht, Völkerrecht etc., Bd. I, S. 168,
68 v, Pözı, Lehrbuch d. bayer. Verfassungsrechts, 5. Aufl, München
1877, 8. 385 £.
®® ScHULZE a. a. O. 8. 212ft.
60 ZACHARUE 8, 8. O. 8. 416f.