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„Kirchenpersonals“ nur selten der Fall sein wird®*® und völlig
mit Unrecht z. B. betrefis der Organisten und Küster ange-
nommen worden ist?*? — die subjektive Versicherungspflicht in
Fortfall kommt, sofern die betreffende Person über 6?/s Mark
pro Tag bezw. über 2000 Mark pro Jahr bezieht 3°,
Ferner für die Kranken- und für die Invaliditäts- und Alters-
versicherung im Besondern deshalb, weil hier?! nur diejenigen
Personen versicherungspflichtig sind, welche Lohn oder Gehalt
empfangen; gleichgültig ist es dabei, woher Lohn oder Gehalt
geleistet werden, ob seitens des eigentlichen Arbeitgebers oder
seitens dritter Personen in Form von Trinkgeldern und anderen
freiwilligen Gaben, auf welche der Empfänger bis zu einem ge-
wissen Grade rechnen kann und muss?®®. Auch diese Thatsachen
sind wegen der subjektiven Versicherungspflicht des Kirchen-
24 Die Möglichkeit, einen Todtengräber als Betriebsbeamten zu be-
handeln, fasst UngER 9.48 sub c ins Auge.
24° Und zwar in den oben S. 397 Anm. 191 und sonst mehrfach erwähnten
ministeriellen Aeusserungen vom 5. März 1891, insofern dort die
Versicherungspflicht mit einem Jahreseinkommen von 2000 Mk. abgegrenzt
wird. Dieser Auffassung, deren Irrigkeit zumeist übersehen worden ist, obgleich
man sich auf jenen Bescheid oft berufen hat (vgl. die übrigen Citate auf
S. 397 Anm. 191), tritt mit Recht der Vorstand der Invaliditäts- und
Altersversicherungsanstalt für die Provinz Schlesien in einem
Bescheide vom 28. Okt. 1891 entgegen, der zwar in dessen Amtlichen
Nachrichten nicht abgedruckt ist, wohl aber im Archiv f. kath. Kirchen-
recht Bd. 67 (N. F. Bd. 61), 1892, S. 311f. Erwähnung findet.
350 Krankenversicherungsgesetz $ 2b I, Unfallversiche-
rungsgesetz $ 1 I, Ausdehnungsgesetz $ 1, Land- und forst-
wirthschaftliches Unfall- und Krankenversicherungsgesetz SI],
Bau-Unfallversicherungsgesetz $ 1 II. — Ueber die statutarische Aus-
dehnung der Versicherungspflicht, wie sie von der Unfallversicherungs-
berufsgenossenschaft auch bei einem Jahreseinkommen über 2000 Mk. be-
schlossen werden kann, vgl. mein Lehrbuch $ 72 Ila S. 348.
#1 Im Gebiete der Unfallversicherung ist es gleichgültig, ob die Be-
schäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Vgl. mein Lehrbuch
8 7211 8.349.
252 Vgl. mein Lehrbuch $ 24 I 3 8. 108 Anm. 2.