Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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personals wichtig. Denn wennschon eine unentgeltliche, von der 
Versicherungspflicht befreiende Beschäftigung hier kaum?2°? be- 
gegnen wird, so ergiebt sich aus Obigem andererseits, dass z. B. 
Küster, deren Einkommen ausschliesslich oder hauptsächlich aus 
freiwilligen Gaben der Gläubigen besteht?’*, oder Küster an 
grossen, berühmten Kirchen, welche nur auf Trinkgelder seitens 
der Besucher des Gotteshauses angewiesen sind, sowie Ordens- 
schwestern?°®, welche als Krankenpflegerinnen nur von den Pa- 
tienten und deren Angehörigen bezahlt werden?°®, aus diesem 
Grunde der Versicherungspflicht ebensowenig entzogen sind, wie 
etwa Kellner, welche nur von den Trinkgeldern leben ??’, oder 
Kastellane an Museen und Krankenpflegerinnen in kommunalen, 
5° Oder doch nur betrefis der Ordensmitglieder (vgl. unten sub 4) resp. 
in den unten sub 4 angedeuteten Fällen einer freiwilligen Thätigkeit der 
Familienmitglieder des Geistlichen als Organisten oder Sänger; vgl. auch oben 
S. 403 Anm. 225. 
254 Irrig ist deshalb die Ansicht, welche in dem, Arbeiterversor- 
gung VIII, S.407f. abgedruckten Artikel der Volkszeitung (a. a. O. 
sub I S. 408) vertreten wird (vgl. dagegen richtig auch ebenda S. 410). 
Richtig wegen der Aufseherin des der Synagogengemeinde ge- 
hörigen Frauenbades, welche von Seiten der badenden Frauen Bezah- 
lung erhält, das Reichsversicherungsamt in der oben 8. 407 Anm. 245 
erwähnten Entscheidung. 
255 Wärterinnen, Haus- und Küchenmädchen und andere Bedienstete 
der Krankenanstalt selbst müssen (entgegen Arbeiterversorgung IX, 
1892, S. 153 Briefk, Nr. 1, wo übrigens von der Krankenversicherung der 
in einem staatlichen Hospital Beschäftigten die Rede ist; vgl. auch oben 
S. 400 Anm. 211) als versicherungspflichtig erscheinen. 
26° Als Beispiel hiefür nennt das Reichsversicherungsamt in dem 
Bescheide vom 4. April 1890 (unten S. 410 Anm. 259) den Fall, wenn 
die Ordensschwester „zu einer Privatperson, insbesondere einem grossen 
industriellen oder landwirthschaftlichen Unternehmen in ein festes, gelohntes 
Arbeits- oder Dienstverhältniss tritt, auf Grund dessen sie innerhalb des ihr 
von diesem Arbeitgeber zugewiesenen Wirkungskreises und nach dessen An- 
ordnung gegen ein über den freien Unterhalt hinausgehendes Entgelt in einer 
gewissen Unabhängigkeit von ihrem Mutterhause bei der Krankenpflege 
thätig ist“. 
357” Vgl, mein Lehrbuch $ 24 S. 108 Anm. 2.
	        
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