— 409 —
personals wichtig. Denn wennschon eine unentgeltliche, von der
Versicherungspflicht befreiende Beschäftigung hier kaum?2°? be-
gegnen wird, so ergiebt sich aus Obigem andererseits, dass z. B.
Küster, deren Einkommen ausschliesslich oder hauptsächlich aus
freiwilligen Gaben der Gläubigen besteht?’*, oder Küster an
grossen, berühmten Kirchen, welche nur auf Trinkgelder seitens
der Besucher des Gotteshauses angewiesen sind, sowie Ordens-
schwestern?°®, welche als Krankenpflegerinnen nur von den Pa-
tienten und deren Angehörigen bezahlt werden?°®, aus diesem
Grunde der Versicherungspflicht ebensowenig entzogen sind, wie
etwa Kellner, welche nur von den Trinkgeldern leben ??’, oder
Kastellane an Museen und Krankenpflegerinnen in kommunalen,
5° Oder doch nur betrefis der Ordensmitglieder (vgl. unten sub 4) resp.
in den unten sub 4 angedeuteten Fällen einer freiwilligen Thätigkeit der
Familienmitglieder des Geistlichen als Organisten oder Sänger; vgl. auch oben
S. 403 Anm. 225.
254 Irrig ist deshalb die Ansicht, welche in dem, Arbeiterversor-
gung VIII, S.407f. abgedruckten Artikel der Volkszeitung (a. a. O.
sub I S. 408) vertreten wird (vgl. dagegen richtig auch ebenda S. 410).
Richtig wegen der Aufseherin des der Synagogengemeinde ge-
hörigen Frauenbades, welche von Seiten der badenden Frauen Bezah-
lung erhält, das Reichsversicherungsamt in der oben 8. 407 Anm. 245
erwähnten Entscheidung.
255 Wärterinnen, Haus- und Küchenmädchen und andere Bedienstete
der Krankenanstalt selbst müssen (entgegen Arbeiterversorgung IX,
1892, S. 153 Briefk, Nr. 1, wo übrigens von der Krankenversicherung der
in einem staatlichen Hospital Beschäftigten die Rede ist; vgl. auch oben
S. 400 Anm. 211) als versicherungspflichtig erscheinen.
26° Als Beispiel hiefür nennt das Reichsversicherungsamt in dem
Bescheide vom 4. April 1890 (unten S. 410 Anm. 259) den Fall, wenn
die Ordensschwester „zu einer Privatperson, insbesondere einem grossen
industriellen oder landwirthschaftlichen Unternehmen in ein festes, gelohntes
Arbeits- oder Dienstverhältniss tritt, auf Grund dessen sie innerhalb des ihr
von diesem Arbeitgeber zugewiesenen Wirkungskreises und nach dessen An-
ordnung gegen ein über den freien Unterhalt hinausgehendes Entgelt in einer
gewissen Unabhängigkeit von ihrem Mutterhause bei der Krankenpflege
thätig ist“.
357” Vgl, mein Lehrbuch $ 24 S. 108 Anm. 2.