Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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meinen gebilligt werden muss, so hat dies seinen Grund in einem 
andern Umstande, nämlich darin, dass „eine Beschäftigung, für 
welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, nicht 
als eine die Versicherungspflichtt begründende Beschäftigung 
gilt*?*!, und dass gerade Ordensschwestern sehr oft, vielleicht 
sogar zumeist mit dem Mutterhause in solcher Beziehung stehen, 
dass ihnen von diesem nur ein derartiger freier Unterhalt und 
höchstens daneben, zu dessen Ergänzung ein unbedeutendes 
Taschengeld?°? gewährt wird ?®®, 
4. „Vorübergehende Dienstleistungen.“ Im Unfall- 
versicherungsrecht?“* die subjektive Versicherungspflicht garnicht 
261 Dies ist zwar ausdrücklich nur vom Invaliditäts- und Alters- 
versicherungsgesetz ($ 3 II) hervorgehoben worden, wird aber in gleicher 
Weise auch für das Krankenversicherungsrecht behauptet werden müssen; 
vgl. auch Rosm I $ 30 S.167 zu Anm. 26 sowie v. WOoEDTKE, Kranken- 
versicherungsgesetz, 4. Aufl., Berlin 1893, S. 63 Anm. 13. 
22 Vgl. „Anleitung“ (oben S. 392 Anm. 166) Ziff. X Abs. 4 a. E. 
63 Das religiöse, uneigennützige Motiv der Krankenpflege durch 
Ordensmitglieder schliesst zwar, wie bereits oben S. 403 bemerkt wurde, die 
Versicherungspflicht nicht aus, es sei denn, dass es zu völligem Verzicht 
auf Lohn führt (vgl. oben 8. 409 zu Anm. 253), aber es kann sehr wohl für 
die Höhe des Entgelts massgebend sein, mit dem sich der in erster Linie 
durch selbstlose Beweggründe Geleitete begnügt, und daher unter dem sub 4 
zu erörternden Gesichtspunkte von der Invaliditäts- und Altersversicherung 
im Speziellen hefreien. Weiter darf man mit dem Motive ebensowenig 
operiren, und aus ihm auf höhere soziale Stellung (oben S. 393 ff.) zu schliessen, 
wäre ebenso bedenklich, wie die Behauptung, dass die Mitglieder solcher 
Orden, welche nur adlige Damen aufnehmen, für das Reichsversicherungsrecht 
eine höhere soziale Stellung einnehmen, als die vielen Krankenpflegerinnen 
und Ordensschwestern, welche aus den einfachen Volkskreisen stammen. — 
Die Professleistung giebt eine höhere soziale Stellung ebensowenig wie 
nach dem oben 8. 404 Bemerkten der ordo clericalis und die Eidesleistung 
der Kleriker. Gleichgültig für die Versicherungspflicht (und auch für den 
Rentenanspruch selbst; vgl. mein. Lehrbuch $ 139 S. 705) ist es schliess- 
lich ,. ob .die Ordensmitglieder vom Orden selbst nach dessen Satzungen im 
Alters- oder Invaliditätsfalle eine Unterstützung zu beanspruchen haben; 
irrig daher Invaliditäts- oder Altersversicherung I, 1890/91, S. 49 
Sp.1 sub IL: . a 
2%4 Vgl. mein Lehrbuch $ 72 I 8. 348,
	        
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