Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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entweder von dem geschichtlichen Entwickelungsprozesse ?®!, welchen 
sie durchgemacht haben (darnach gelten die beiden „grossen“ 
Kirchen, die evangelische und die katholische, als „Korporationen“) 
oder von ausdrücklicher Verleihung der Korporationsrechte durch 
den Staat?®? (hier entscheidet lediglich das Partikularrecht und 
seine positive Anwendung durch die zuständige Behörde ?®®), 
Sind nun diese „Korporationen“ zugleich öffentliche oder 
nur private, öffentlichrechtliche oder privatrechtliche? Auch 
das ist kontrovers?®t, wird aber im Wesentlichen ?®® wegen der 
eben genannten Gruppen zu Gunsten der Qualität als öffentlicher 
Korporationen beantwortet werden müssen ?®$, 
Lassen sich ferner diese „Korporationen“ und ausser ihnen 
alle andern Religionsgemeinschaften und Orden als Verbände 
auffassen? Sicherlich wird man das bejahen dürfen, da sie doch 
durchweg Personenmehrheiten darstellen und da diese Eigenschaft 
genügen wird, um den Begriff „Verband“ zu erfüllen, der, wenn 
überhaupt, so nur in seiner Zusammensetzung mit andern Be- 
griffen 29” einen Anspruch auf technische Bedeutung erheben darf ?®®. 
#1 Hierzu vgl. auch besonders RıcHter 8 99 S. 323f. 
222 Vgl. z. B. Preuss. Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 
8 18, Sächs. Verfassungsurkunde vom 4. Dez. 1831 88 33, 56 I. 
383 So in Preussen die Juden, Herrnhuter, Altlutheraner, Bap- 
tisten, Mennoniten, niederländischen Reformirten. Vgl. Friev- 
BERG, Kirchenrecht 8.86 Anm. 24, Verfassungsrecht S. 44 Anm. 29, ZoRN 
S. 220. 
#4 Vgl. im Allgemeinen die oben S. 415 Anm. 279 erwähnte Literatur. 
385 Nach RıcHter $ 58 S. 320 Anm. 5 haben auch die zwar mit Kor- 
porationsrechten ausgestatteten, aber nicht „privilegirten“ Religionsgemein- 
schaften, also z. B. in Preussen die oben Anm. 283 erwähnten die Korpo- 
rationsqualität nur auf dem Gebiete des Privatrechts. 
28° (}egen den Charakter sämmtlicher Kirchen, selbst der Landeskirchen, 
als Korporationen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (was sich nicht 
nothwendig mit „öffentlichen Korporationen“ deckt) treten insbesondere ZoRN 
S. 220, 221 und Rosm, das Recht der öffentlichen Genossenschaft (Frei- 
burg 1886) S. Böff. auf. 
7 „Deichverband“ (oben 8. 414), „Armenverband“, „Kommunalver-
	        
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