Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Lassen sie sich aber zugleich als öffentliche Verbände auf- 
fassen ? Das wird man nur wiederum innerhalb derselben Grenzen 
zugeben können, in welchen die „Korporationen“ als „öffentliche“ 
erscheinen. Denn soweit für den Charakter des „Oeffentlichen“ 
nicht die angedeutete geschichtliche oder staatliche Beglaubigung 
vorliegt, darf höchstens die Existenz einer Verbands- oder Kor- 
porationsqualität oder der juristischen Persönlichkeit im Sinne 
des bürgerlichen Rechts, also insbesondere im Sinne der Erwerbs- 
fähigkeit zugestanden werden. 
Wir können davon Abstand nehmen, genauer in die Unter- 
suchung dieser Kontroversen einzutreten; denn die bisherigen 
praktischen Anwendungen, welche die vom Invaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetz ermöglichte Ausdehnung der Versiche- 
rungsfreiheit auf Beamte „öffentlicher Verbände und Körper- 
schaften‘ gefunden hat, gehen, was wenigstens kirchliche Verbände 
betrifft 23°, nicht über die von der herrschenden Lehre gezogene 
Grenze der „öffentlichen Korporationen“ hinaus. Immerhin aber 
ist es nicht ausgeschlossen, dass bei späterer Erweiterung der 
Ausnahmefälle der Bundesrath einen Fehlgriff macht, indem er 
diese Grenze überschreitet und die Befreiung von der Versiche- 
band“; unabgrenzbar sind dagegen Begriffe wie „Unterthanenverband“ und 
„Familienverband“, weil sie nicht sowohl das bezeichnen, was verbunden ist 
als das, wodurch eine Verbindung hergestellt wird. 
238 Auch Rosm I 826 sub 7 S. 172 hebt hervor, dass von dem Be- 
griff der „andern öffentlichen Verbände oder Körperschaften“ der (esetz- 
geber selbst ... keine sichere und zweifelsfreie Vorstellung vor Augen ge- 
habt hat“. 
39 Neben den unten zu nennenden Kirchen befreite der Bundesrath 
zufolge $ 7 des Gesetzes von der Versicherungspflicht bisher noch die Be- 
amten gewisser Landschaften und Kreditinstitute, Hof-, Dominial-, Kameral- 
und Forstverwaltungen, Fideikommissverwaltungen, Eisenbahnverwaltungen, 
Berufsgenossenschaftenund Versicherungsanstalten (vgl. oben S. 414 Anm. 275), 
Deichverbände (oben S. 416 Anm. 287) u. s. w. Vgl. die Angaben in 
meinem Lehrbuch S. 627 Anm. 2 und bei Bosse-v. WOEDTKE, Nachtrag S. 2öf. 
sub 2, 
Archiv für Öffentliches Recht. X. 3. 28
	        
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