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Lassen sie sich aber zugleich als öffentliche Verbände auf-
fassen ? Das wird man nur wiederum innerhalb derselben Grenzen
zugeben können, in welchen die „Korporationen“ als „öffentliche“
erscheinen. Denn soweit für den Charakter des „Oeffentlichen“
nicht die angedeutete geschichtliche oder staatliche Beglaubigung
vorliegt, darf höchstens die Existenz einer Verbands- oder Kor-
porationsqualität oder der juristischen Persönlichkeit im Sinne
des bürgerlichen Rechts, also insbesondere im Sinne der Erwerbs-
fähigkeit zugestanden werden.
Wir können davon Abstand nehmen, genauer in die Unter-
suchung dieser Kontroversen einzutreten; denn die bisherigen
praktischen Anwendungen, welche die vom Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetz ermöglichte Ausdehnung der Versiche-
rungsfreiheit auf Beamte „öffentlicher Verbände und Körper-
schaften‘ gefunden hat, gehen, was wenigstens kirchliche Verbände
betrifft 23°, nicht über die von der herrschenden Lehre gezogene
Grenze der „öffentlichen Korporationen“ hinaus. Immerhin aber
ist es nicht ausgeschlossen, dass bei späterer Erweiterung der
Ausnahmefälle der Bundesrath einen Fehlgriff macht, indem er
diese Grenze überschreitet und die Befreiung von der Versiche-
band“; unabgrenzbar sind dagegen Begriffe wie „Unterthanenverband“ und
„Familienverband“, weil sie nicht sowohl das bezeichnen, was verbunden ist
als das, wodurch eine Verbindung hergestellt wird.
238 Auch Rosm I 826 sub 7 S. 172 hebt hervor, dass von dem Be-
griff der „andern öffentlichen Verbände oder Körperschaften“ der (esetz-
geber selbst ... keine sichere und zweifelsfreie Vorstellung vor Augen ge-
habt hat“.
39 Neben den unten zu nennenden Kirchen befreite der Bundesrath
zufolge $ 7 des Gesetzes von der Versicherungspflicht bisher noch die Be-
amten gewisser Landschaften und Kreditinstitute, Hof-, Dominial-, Kameral-
und Forstverwaltungen, Fideikommissverwaltungen, Eisenbahnverwaltungen,
Berufsgenossenschaftenund Versicherungsanstalten (vgl. oben S. 414 Anm. 275),
Deichverbände (oben S. 416 Anm. 287) u. s. w. Vgl. die Angaben in
meinem Lehrbuch S. 627 Anm. 2 und bei Bosse-v. WOEDTKE, Nachtrag S. 2öf.
sub 2,
Archiv für Öffentliches Recht. X. 3. 28