Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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kularen Kirchenrechtsnormen °°!, untersucht werden müssen °%!; 
jedenfalls steht prinzipiell nichts im Wege, auch das „niedere“ 
Kirchenpersonal wie Küster und Glöckner unter diesen Begriff 
zu rechnen (wie denn auch mehrere neuere Kirchengesetze ’°: 
derartige Funktionäre als „Kirchenbeamte“ bezeichnen ?°®), obgleich 
sehr oft gerade bei diesen nur ein privatrechtliches Engagement, 
ein „Vertrag über Handlungen“ vorliegen wird, dem speziell 
auch kein Pensionsanspruch innewohnt. 
»%1 Nicht herangezogen werden kann meines Erachtens der oben S. 889 
Anm. 148 erwähnte Art. 6 des Preussischen Gesetzes vom 21. Mai 1886; denn 
einmal spricht er von „Kirchendienern*, einem unpräzisirbaren Begriff, der 
mit dem der „Kirchenbeamten“ nicht identisch ist, und zweitens richtet 
sich die spezielle Tendenz dieses Gesetzes auf Regulirung der Vorbildung 
und Anstellung von Geistlichen. 
°02 Vgl. Rheinisch-westphälische revidirte Kirchenordnung 
vom 5. März 1835 13. Juni 1853 8 138 (Frıensere, Die geltenden Ver- 
fassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen, Freiburg 1885, 
S. 47): „Zu den niederen Kirchenbeamten werden gerechnet: Küster und 
ihre Gehülfen, Vorsänger und Organisten. Zu den niederen Kirchen- 
beamten werden, wo es herkömmlich ist, auch die Todtengräber ge- 
rechnet“. Vgl. ferner zu $ 21 der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung vom 10. Sept. 1873 Nırze $. 51 Anm. 40 und den Beschluss 
des Evang. OÖberkirchenraths vom 6. Mai 1876 (Kirchliches Ver- 
ordnungsblatt I S. 52), sowie die Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung die für evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Hol- 
stein vom 4. Nov. 1876 $ 46 II (FriensEre a.a. O. S. 204): „Die unteren 
Kirchenbeamten, Kirchenvögte, Küster, Organisten, Glokenläuter, 
Balgentreter, Kirchendiener, Todtengräber u.s.w...... “ Auch 
TRrusEn S. 368, Anm. 15 rechnet hierher: Küster, Organisten, Kantoren, 
Glöckner, Kalkanten und Todtengräber. 
8085 Dagegen scheint alles Kirchenpersonal, einschliesslich des höheren, 
gemeint zu sein in dem preussischen Gesetz vom 16 Juli 1886 betr. die 
Dienstvergehen des Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung der- 
selben in den Ruhestand (Kirchliches Verordnungsblatt 8. 81, Nırzk 
S. 602ff.) und nur das höhere in der Instruktion für die General- 
superintendenteu vom 14. Mai 1829 (Nırze 8. 295 ff.) sub 6e. 
»%4 Vgl. wegen der Kalkauten das Erkenntniss des kirchlichen 
Gerichtshofs vom 28. Mai 1881 in der deutschen Zeitschrift für Kirchen- 
recht II (1892) S. 145, Nırze 8. 51 Nr. 40,
	        
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