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Der Mindestbetrag der Invalidenrente beläuft sich auf
114,70 Mark®!°, Welche preussischen und sächsischen Kirchen-
beamten weniger als diesen Mindestbetrag an Pension zu bean-
spruchen haben, kann hier nicht im Einzelnen festgestellt werden
und ergiebt sich aus dem preussischen und sächsischen Parti-
kularkirchenrecht°!! resp., wo dieses die Pensionsansprüche der
Kirchenbeamten ungeregelt gelassen hat, aus den konkreten Ab-
machungen des Beamten mit der Kirche selber. Da dieser Betrag
von Geistlichen stets, von Organisten, Küstern, Vorbetern, Vor-
sängern, Kirchenkassenrendanten, Konsistorial- und Synodal-
Bureaubeamten in der Regel, dagegen von Glöcknern, Kirchen-
schweizern, Balgentretern nur selten erreicht werden wird, so
werden umgekehrt, soweit sie in Preussen und Sachsen überhaupt
als Kirchenbeamte aufzufassen sind, die Glöckner u. s. w. der
Regel nach, Organisten u. s. w. nur ausnahmsweise und Geistliche
nie der Invaliditäts- und Altersversicherung unterliegen ®'?.
C. Gesammtergebniss.
Fassen wir die durch die Einzeluntersuchungen sub A und
B (1 bis 5) gewonnenen Resultate zusammen und ordnen wir sie
nach den drei grossen Einzelmaterien des Reichsversicherungs-
rechts, so ist Folgendes zu bemerken°"®:
310 Vgl. die Berechnung in meinem Lehrbuch $133 VI 1b S. 675;
irrig beziffert Unger S. 13 (Anm.) den Mindestbetrag auf 111 Mark.
s11 Ein Sächsisches Kirchengesetz vom 15. Juli 1891, die Pen-
sionsberechtigung der Kantoren und Organisten sowie von
Kirehnern und anderen kirchlichen Unterbeamten betreffend,
wird in der Deutschen Zeitschrift für Kirchenrecht, Bd. I, 1892, S. 325
Nr. 8 erwähnt. In Preussen ist eine gesetzliche Regelung der Pensions-
ansprüche nur hinsichtlich der Geistlichen selbst erfolgt (Gesetz vom 26. Jan.
1880, betr. das Ruhegehalt der emeretirten Geistlichen, Kirchliches Gesetz-
und Verordnungsblatt XVI, 1892, S. 43).
912 Praktische Entscheidungen, welche an obige Bundesrathsbeschlüsse
anknüpfen, habe ich nirgends entdecken können.
919 Das gewonnene Resultat ist meines Erachtens ein so sicheres, dass der
in der „Arbeiterversorgung“ VIII, 1891, S.412 (zum Schlusse des oben