— 424 —
ter und Krankenpfleger, sofern sie als selbständige Gewerbe-
treibende erscheinen (oben sub B 2 8. 406) oder als Betriebs-
beamte mit mehr wie 2000 Mark Jahresarbeitsverdienst (oben sub
B 3 8.407); c) für Krankenpfleger, deren Thätigkeit nur mit
freiem Unterhalt Seitens des Ordenshauses vergütet wird (oben
subB4S. 411); endlich d) für solche Personen ganz allgemein,
die ihre Thätigkeit nur gelegentlich oder gegen ein geringes,
zum Lebensunterhalt nicht ausreichendes Entgelt, insbesondere
als Nebenbeschäftigung verrichten.
D. Weitere Konsequenzen.
Soweit nach Vorstehendem das „Kirchenpersonal“ ver-
sicherungspflichtig ist, greifen alsdann auch die weiteren
Pfichten Platz, welche die Arbeiterversicherungsgesetze
den Versicherten auferlegen°!*, namentlich die Pflicht zur
Uebernahme derjenigen Ehrenämter, welche zur Durchführung der
Arbeiterversicherung geschaffen wurden®!?, und bei der Kranken-
und Invaliditäts- und Altersversicherung im Besonderen®!?® die
Pflicht, den Arbeitgebern zwei Drittel bezw. die Hälfte der von
diesen gezahlten Versicherungsbeiträge zu erstatten’, Hier ist
für das Kirchenpersonal nichts Besonderes zu bemerken, es
kommen vielmehr lediglich die allgemeinen Bestimmungen des
Arbeiterversicherungsrechts zu Anwendung. — Ebenso behält es
sein Bewenden bei diesen allgemeinen Grundsätzen des Arbeiter-
versicherungsrechts, was die Pflichten der Arbeitgeber??? be-
s1ı® Weber die Pflichten der Versicherten und der Arbeitgeber vgl. die
Zusammenstellungen inmeinem Lehrbuch $418.183ff., $100 VII und
VIII 8. 474f, 8 145-8.:738f., 8 169 V4c 8. 922.
°7 Vgl. mein Lehrbuch 841 II 3 S. 184, $ 100 VII 2a 8. 474,
S 103 IL3 S. 485, $ 145 a. E. 8. 739.
#18 Im Unfallversicherungsrecht sind die Arbeiter nicht repartitions-
pflichtig; vgl. mein Lehrbuch $ 88, S. 419 $ 166 I 10 S, 871.
1? Vgl. Näheres, insbes. über die rechtliche Seite der Beitragspflicht
inmeinem Lehrbuch $ 42 8. 186fl. und $ 140ff. S. 708 ff.
2° Vgl. oben 8. 356.