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Die Verfolgung deutscher Erbansprüche in England.
Von
Dr. ©. H. P. IsHüLsen, London.
Die Revenue Act 1884 s. 11 bestimmt in ihrem einleitenden
Theile, dass „ungeachtet gegentheiliger Bestimmungen in Gesetzen
lokaler oder privater Natur, zum Nachweise des Rechts auf Rück-
forderung oder Empfangnahme von im Vereinigten Königreich
belegenen Mobiliarnachlassstücken eine Urkunde vorzulegen ist,
worin ein Gericht des Vereinigten Königreichs den Naclılass-
repräsentanten anerkannt bezw. bestellt hat.“ In ihrer durch die
Revenue Act 1889 s. 19 abgeänderten Fassung fährt die citirte
s. 11 fort: „Wenn jedoch bei irgend einer Versicherungsgesell-
schaft eine Lebensversicherungspolice Seitens einer Person er-
wirkt ist, welche ausserhalb des Vereinigten Königreichs domi-
zilirt stirbt, so ist es zum Nachweise des Rechts auf Empfang-
nahme der auf Grund der Polize zu zahlenden Gelder nicht
erforderlich, eine Urkunde vorzulegen, worin ein Gericht des
Vereinigten Königreichs den Nachlassrepräsentanten anerkennt
bezw. bestellt.“
Es dürfte angemessen sein, zunächst die Ausnahmebestim-
mung zu erledigen. Diese Bestimmung, welche offenbar den eng-
lischen Versicherungsgesellschaften das Konkurriren mit aus-
ländischen Gesellschaften erleichtern soll, wurde anfänglich von
den englischen Gesellschaften dahin aufgefasst, dass es ihrem Gut-