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den Regenten gerichtetes Verfassungsänderungsverbot; denn hierin
liegt nichts Anderes als eine zeitweise Bindung des Gesetzgebers,
d.h. eine Bindung für die Dauer der Regentschaft; denn die Ge-
setzgebung übt während der Regentschaft an Stelle des verhin-
derten Monarchen der Regent im Verein mit dem Landtage.
Ein Gesetz, das die Vornahme einer Verfassungsänderung
während der Dauer einer Regentschaft verbietet, ist mithin rechts-
unwirksam. Dagegen ist es für zulässig zu erachten, wenn einzelne
Verfassungen die Abänderung der Verfassung nur erschweren,
wenn sie dieselbe z. B. nur unter der Voraussetzung zulassen, dass
der Familienrath seine Zustimmung ertheilt u. s. w.
Derartige Bestimmungen sind vollkommen giltig; denn sie ver-
schliessen nicht die Möglichkeit einer Verfassungsänderung.
Hienach wäre nach bayerischem Rechte eine Verfassungs-
änderung durch den Regenten auch dann möglich, wenn die baye-
rische Verfassungsurkunde ein diesbezügliches Verbot enthielte;
indess kennt dieselbe, wie im nächsten Kapitel gezeigt werden wird,
kein derartiges Verbot.
5. Kapitel.
Standpunkt der bayerischen Verfassungsurkunde und des
bayerischen Rechtes überhaupt.
Die bayerische Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 ent-
hält keine ausdrückliche Bestimmung über die Frage, ob die Ver-
fassung während der Dauer einer Regentschaft geändert werden
könne, sie übergeht dieselbe vielmehr wie die meisten deutschen
Verfassungen mit Stillschweigen.
Es fragt sich nun, wie dieses Schweigen des bayerischen Ge-
setzgebers zu deuten ist? Wollte derselbe eine Verfassungsänderung
verbieten oder zulassen?
Ich glaube das letztere.
Die Verfassungsurkunde bestimmt in Tit. II $ 17 wörtlich:
„Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle