Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dünken überlassen sei, ob die Ausnahmebestimmung zur An- 
wendung kommen solle oder nicht. Neuerdings hat man diese Auf- 
fassung fallen gelassen und fordert, wenn es sich um deutsche 
Erben handelt, eine dem deutschen Recht entsprechende Legiti- 
mation derselben. Liegt der Thatbestand einfach, so ist die Aus- 
nahmebestimmung für die deutschen Erben entschieden vortheil- 
haft, zumal wenn es sich um bedeutende Versicherungssummen 
handelt. Denn die Ausnahmebestimmung dispensirt nicht bloss 
von dem Verfahren, welches anderenfalls zwecks Anerkennung 
bezw. Bestellung des Nachlassrepräsentanten beim englischen 
Nachlassgerichte zu betreiben sein würde, sondern befreit in- 
cidenter von der Zahlung der englischen Nachlasssteuern, welche 
bei grösseren Nachlässen, falls der Tod nach dem 1. August 1894 
eintritt, recht beträchtliche Summen erreichen können. Die 
deutschen Erben dürfen allerdings nicht erwarten, dass die Prü- 
fung ihrer Legitimation gar keine Kosten verursacht. Die eng- 
lische Gesellschaft hat ihren Anwalt zu konsultiren und letzterer 
wird sich von einem deutschen Kollegen berathen lassen müssen. 
Zieht man ferner in Erwägung, dass der Thatbestand nicht immer 
ein einfacher ist, dass sämmtliche Urkunden in’s Englische zu 
übersetzen sind, und dass Uebersetzungen eine ergiebige Quelle 
von Missverständnissen bilden, zu deren Aufklärung die deutschen 
Erben sich in der Regel des Beistandes eines mit dem englischen 
und mit dem deutschen Rechte vertrauten Anwaltes zu bedienen 
haben, so dürfte klar werden, dass auch das gedachte Ausnahme- 
verfahren unter Umständen viel Zeit und Geld kosten kann. 
Bevor auf das regelmässige Verfahren einzugehen ist, welches 
die Eingangs citirte s. 11 in ihrem einleitenden Theile vorschreibt, 
wird die Frage zu erörtern sein, ob und welche Handlungen Nach- 
lassrepräsentanten vor ihrer gerichtlichen Anerkennung bezw. Be- 
stellung vornehmen können. Diese Frage wurde vor einiger Zeit 
in einem Falle von Bedeutung, in welchem deutsche Intestaterben 
in eine drei Monate nach Kündigung zahlbare Forderung gegen
	        
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