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dünken überlassen sei, ob die Ausnahmebestimmung zur An-
wendung kommen solle oder nicht. Neuerdings hat man diese Auf-
fassung fallen gelassen und fordert, wenn es sich um deutsche
Erben handelt, eine dem deutschen Recht entsprechende Legiti-
mation derselben. Liegt der Thatbestand einfach, so ist die Aus-
nahmebestimmung für die deutschen Erben entschieden vortheil-
haft, zumal wenn es sich um bedeutende Versicherungssummen
handelt. Denn die Ausnahmebestimmung dispensirt nicht bloss
von dem Verfahren, welches anderenfalls zwecks Anerkennung
bezw. Bestellung des Nachlassrepräsentanten beim englischen
Nachlassgerichte zu betreiben sein würde, sondern befreit in-
cidenter von der Zahlung der englischen Nachlasssteuern, welche
bei grösseren Nachlässen, falls der Tod nach dem 1. August 1894
eintritt, recht beträchtliche Summen erreichen können. Die
deutschen Erben dürfen allerdings nicht erwarten, dass die Prü-
fung ihrer Legitimation gar keine Kosten verursacht. Die eng-
lische Gesellschaft hat ihren Anwalt zu konsultiren und letzterer
wird sich von einem deutschen Kollegen berathen lassen müssen.
Zieht man ferner in Erwägung, dass der Thatbestand nicht immer
ein einfacher ist, dass sämmtliche Urkunden in’s Englische zu
übersetzen sind, und dass Uebersetzungen eine ergiebige Quelle
von Missverständnissen bilden, zu deren Aufklärung die deutschen
Erben sich in der Regel des Beistandes eines mit dem englischen
und mit dem deutschen Rechte vertrauten Anwaltes zu bedienen
haben, so dürfte klar werden, dass auch das gedachte Ausnahme-
verfahren unter Umständen viel Zeit und Geld kosten kann.
Bevor auf das regelmässige Verfahren einzugehen ist, welches
die Eingangs citirte s. 11 in ihrem einleitenden Theile vorschreibt,
wird die Frage zu erörtern sein, ob und welche Handlungen Nach-
lassrepräsentanten vor ihrer gerichtlichen Anerkennung bezw. Be-
stellung vornehmen können. Diese Frage wurde vor einiger Zeit
in einem Falle von Bedeutung, in welchem deutsche Intestaterben
in eine drei Monate nach Kündigung zahlbare Forderung gegen