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eine englische Firma succedirten. Es fragte sich nämlich, ob
die Erben vor der gerichtlichen Bestellung eines Nachlassreprä-
sentanten eine gültige Kündigung vornehmen konnten oder ob
letztere erst durch den Nachlassrepräsentanten erfolgen durfte.
Die Beantwortung dieser Frage erfordert einige orientirende
Vorbemerkungen. Das englische Recht lässt nicht, wie die auf
römischem Boden stehenden deutschen Rechte, eine Universal-
succession in den Nachlass eintreten, sondern scheidet prinzipiell
zwischen der Nachfolge in den Immobiliarnachlass und zwischen
der Nachfolge in den Mobiliarnachlass. Die Nachfolge in den
Immobiliarnachlass bleibt hier ausser Betracht, weil dieselbe für
das Ausland ein geringes Interesse besitzt. Die Succession in
den Mobiliarnachlass ist verschieden, je nachdem letztwillige Ver-
fügungen vorliegen, welche einen Nachlassrepräsentanten ernennen,
oder derartige Verfügungen fehlen. Der allgemeine Ausdruck
„letztwillige Verfügungen® wird hier absichtlich gewählt. Denn
ein Recht, welches keine Universalsuccession in einen Nachlass
kennt, kann nicht mit Testamenten im technischen Sinne dieses
Wortes (letztwillige Verfügung mit Einsetzung eines Universal-
successors) operiren. Aus dem gleichen Grunde ist der römisch-
deutsche Begriff „Erbe“ dem englischen Recht unbekannt. Der
in letztwilliger Verfügung ernannte Nachlassrepräsentant führt in
England den Namen „Executor“, eine Bezeichnung, welche in
Deutschland fortgesetzt zu Missverständnissen führt. Man nimmt
nämlich, mit den meisten Wörterbüchern, irriger Weise an, dass
Executor mit Testamentsvollstrecker wiederzugeben sei. Der Exe-
cutor hat allerdings Aehnlichkeit mit dem Teestamentsvollstrecker
in den alten, deutschen Rechten vor der Reception des römischen
Rechts (vgl. v. GERBER, System des deutschen Privatrechts, Jena
1882, p. 738); er hat aber nichts gemein mit dem heutigen,
deutschen Testamentsvollstrecker, welcher in Erben einsetzenden,
letztwilligen Verfügungen ernannt wird. Der Executor ist der
formelle und materielle Repräsentant des Mobiliarnachlasses,