Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 432 — 
dings der Verfall der Strafe dadurch abgewendet, dass Haupt- 
geld nebst Zinsen und Kosten gerichtlich deponirt werden. Des 
Weiteren kann der Executor vor seiner gerichtlichen Anerkennung 
Mobiliarnachlassstücke verkaufen oder sonst über dieselben ver- 
fügen; er kann endlich letztwilligen Zuwendungen die erforder- 
liche Zustimmung ertheilen und dieselben auszahlen. Hat er der- 
artige Handlungen vorgenommen und stirbt vor Erwirkung seiner 
nachlassgerichtlichen Anerkennung, so werden die gedachten Hand- 
lungen damit nicht ungültig. 
Man wird hier fragen, wozu bedarf denn eigentlich der exe- 
cutor noch der nachlassgerichtlichen Anerkennung, und welche 
Handlungen kann derselbe ohne dieselbe nicht vornehmen? In 
Deutschland wird die Frage nach der Gültigkeit einer letztwilligen 
Verfügung und damit die Frage nach der Befugniss einer Person, 
als letztwillig ernannter Repräsentant aufzutreten, von dem Ge- 
richte entschieden, vor welchem der angeblich letztwillig ernannte 
Repräsentant prozessirt. Anders liegt die Sache in England. 
Mit der Zuweisung der Intestatmobiliarnachlässe an die Bischöfe 
fiel die Frage nach der Gültigkeit letztwilliger Verfügungen unter 
die ausschliessliche Jurisdiktion der Bischöfe, welche sonach selbst 
darüber zu entscheiden hatten, ob ein Mobiliarnachlass ihnen zu- 
fiel oder nicht. Die Entscheidung über die Gültigkeit letzt- 
williger Verfügungen verblieb den Bischöfen, als ihnen aufgegeben 
wurde, einen Blutsverwandten des Verstorbenen zum Repräsen- 
tanten des Intestatmobiliarnachlasses zu bestellen. 1857 gieng 
die — jedenfalls damals — ausschliessliche Befugniss der Bi- 
schöfe, letztwillige Verfügungen anzuerkennen oder zurückzuweisen, 
auf den im gedachten Jahre neu errichteten Court of Probate 
über, welcher am 1. November 1875 in dem Supreme Court oı 
Judicature in England aufgegangen ist. Letzteres besteht be- 
kanntlich aus einem Gericht erster Instanz — High Court ot 
Justice — und aus einem Berufungsgericht — Court of Appeal. 
Der High Court of Justice zerfällt endlich in drei Divisions, von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.