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denen eine die Bezeichnung „Probate, Divorce and Admiralty
Division“ oder Abteilung für Nachlass-, Ehescheidungs- und See-
sachen führt. Dieser letzteren Abtheilung, welche in der Folge
kurz Probate Division genannt werden soll, ist die Befugniss zu-
gewiesen, letztwillige Verfügungen anzuerkennen. Sieht man von
der Streitfrage ab, ob diese Befugniss an sich bloss der Probate
Division zusteht, und berücksichtigt man, dass jedenfalls that-
sächlich die gedachte Befugniss nur von der Probate Division
ausgeübt wird, so ergiebt sich als Resultat, dass zur Zeit in
England eine letztwillige Verfügung nur bei der Probate Division
zur gerichtlichen Anerkennung gebracht werden kann, und zwar
entweder in der Hauptregistratur in London oder in einer Be-
zirksregistratur in der Provinz. Andere englische Gerichte geben
sich mit der Frage nach der Gültigkeit einer letztwilligen Ver-
fügung nicht ab, sondern verlangen, wenn die Frage relevant
wird, die Vorlegung einer Urkunde, worin die Probate Division
die letztwillige Verfügung und den etwa darin ernannten executor
anerkennt, d.h. mit anderen Worten die Vorlegung des probate,
bezw. falls kein executor anerkannt ist, die Vorlegung der letters
of administration. So erklärt sich der auf den ersten Blick
eigenthümliche englische Satz, dass wenn ein executor in England
klagt und seinen Titel zu beweisen hat, er diesen Beweis nur
durch Vorlegung des probate führen kann, ein Satz, der auch für
ausländische letztwillige Verfügungen gilt, mögen dieselben auch
bereits vom ausländischen Gericht als gültig anerkannt sein.
Prozessualisch gestaltet sich die Sache, wie folgt. Klagt
ein executor als „solcher — und er muss dies thun, wenn er
auf Mobilien klagt, welche ein Dritter bei Lebzeiten des Testa-
tors an sich nahm — so muss der executor, falls sein Titel be-
klagtischer Seits bestritten wird, denselben spätestens in der
mündlichen Hauptverhandlung beweisen, ein Beweis, der nur durch
Vorlegung des probate erbracht werden kann. War der Beklagte
stets bereit, gegen Vorlegung des probate dem klägerischen An-
Archiv für öffentliches Recht. X. 8. 29