Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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denen eine die Bezeichnung „Probate, Divorce and Admiralty 
Division“ oder Abteilung für Nachlass-, Ehescheidungs- und See- 
sachen führt. Dieser letzteren Abtheilung, welche in der Folge 
kurz Probate Division genannt werden soll, ist die Befugniss zu- 
gewiesen, letztwillige Verfügungen anzuerkennen. Sieht man von 
der Streitfrage ab, ob diese Befugniss an sich bloss der Probate 
Division zusteht, und berücksichtigt man, dass jedenfalls that- 
sächlich die gedachte Befugniss nur von der Probate Division 
ausgeübt wird, so ergiebt sich als Resultat, dass zur Zeit in 
England eine letztwillige Verfügung nur bei der Probate Division 
zur gerichtlichen Anerkennung gebracht werden kann, und zwar 
entweder in der Hauptregistratur in London oder in einer Be- 
zirksregistratur in der Provinz. Andere englische Gerichte geben 
sich mit der Frage nach der Gültigkeit einer letztwilligen Ver- 
fügung nicht ab, sondern verlangen, wenn die Frage relevant 
wird, die Vorlegung einer Urkunde, worin die Probate Division 
die letztwillige Verfügung und den etwa darin ernannten executor 
anerkennt, d.h. mit anderen Worten die Vorlegung des probate, 
bezw. falls kein executor anerkannt ist, die Vorlegung der letters 
of administration. So erklärt sich der auf den ersten Blick 
eigenthümliche englische Satz, dass wenn ein executor in England 
klagt und seinen Titel zu beweisen hat, er diesen Beweis nur 
durch Vorlegung des probate führen kann, ein Satz, der auch für 
ausländische letztwillige Verfügungen gilt, mögen dieselben auch 
bereits vom ausländischen Gericht als gültig anerkannt sein. 
Prozessualisch gestaltet sich die Sache, wie folgt. Klagt 
ein executor als „solcher — und er muss dies thun, wenn er 
auf Mobilien klagt, welche ein Dritter bei Lebzeiten des Testa- 
tors an sich nahm — so muss der executor, falls sein Titel be- 
klagtischer Seits bestritten wird, denselben spätestens in der 
mündlichen Hauptverhandlung beweisen, ein Beweis, der nur durch 
Vorlegung des probate erbracht werden kann. War der Beklagte 
stets bereit, gegen Vorlegung des probate dem klägerischen An- 
Archiv für öffentliches Recht. X. 8. 29
	        
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