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spruche nachzukommen, so kann der Beklagte das Verfahren als
chikanös bezeichnen und Einstellung desselben bis zur Erwirkung
des probate beantragen.
Hat der Beklagte die Mobilien nach dem Tode des Testa-
tors an sich genommen, so kann der executor, ohne als solcher
aufzutreten, auf Grund seines konstruktiven Besitzes klagen.
Denn die mit dem Tode des Testators eintretende Succession
giebt dem executor gleichzeitig konstruktiven Besitz (im Gegen-
satz zum thatsächlichen Besitz). Dem Beklagten steht es jedoch
offen, das Eigenthum zu bestreiten, in welchem Falle die Beweis-
last den executor trifft, so dass dieser auch in diesem Falle ohne
Vorlegung des probate nicht durchdringen kann.
Hatte der executor, bevor der Dritte die Nachlassmobilien
an sich nahm, nicht bloss construktiven, sondern thatsächlichen
Besitz derselben, so kann der executor, ohne als solcher aufzu-
treten, auf Grund des thatsächlichen Besitzes klagen. Da nun
der thatsächliche Besitz prima facie-Beweis des Eigenthums er-
bringt, hat der executor keinen weiteren Beweis seines Eigen-
thums vorzuführen, mithin kein probate vorzulegen, sondern bleibt
es dem Beklagten überlassen, nachzuweisen, dass der Kläger nicht
der executor ist.
Der Satz, dass die Nachlassmobilien mit dem Tode des
Testators auf den executor übergehen, kann auch so ausgedrückt
werden, dass man sagt, das probate wirke bereits vom Tode des
Testators, und nicht erst vom Tage der Ausfertigung. Es ge-
nügt daher, wenn der executor das probate in demjenigen Pro-
zessstadium erwirkt hat, in welchem er seinen Titel beweisen
muss, und kann derselbe — vorbehältlich des beklagtischen Rechts,
Einstellung des Verfahrens als chikanös zu beantragen — alle
voraufgehenden Prozesshandlungen vornehmen, ohne probate er-
wirkt zu haben. Ebenso kann der executor vor Erwirkuug des
probate einen Konkursantrag stellen oder die Auflösung einer
Gesellschaft beantragen, falls er nur vor der Eröffnung des Kon-