Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Regierungsrechte aus, welche durch die Verfassung nicht be- 
sonders ausgenommen sind“. 
Daraus erhellt deutlich, dass auch das bayerische Recht von 
dem Grundsatze ausgeht, dass der Regent principiell die näm- 
lichen Befugnisse bei Ausübung der Regierung in sich vereinigt 
wie der Herrscher. Nur lässt dasselbe im Gegensatze zu anderen 
Rechten, z. B. zum preussischen Rechte, Ausnahmen von diesem 
Principe zu. Diese Ausnahmen sind im unmittelbaren Anschluss 
an 8171.c.in $18].c. aufgezählt und zwar ist diese Aufzählung 
eine erschöpfende. 
Nun findet sich aber unter diesen Ausnahmen ein Verfassungs- 
änderungsverbot nicht, mithin statuirt die bayerische Verfassungs- 
urkunde auch kein derartiges Verbot. 
Die gegentheilige Anschauung SEYDEL’s ist meines Erachtens 
unhaltbar. SEYDEL behauptet, der bayerische Gesetzgeber habe 
die Absicht gehabt, die Aenderung der Verfassung für die Dauer 
einer Regentschaft zu verbieten und er habe diese seine Absicht 
auch in der Verfassungsurkunde zum Ausdruck gebracht. 
Ersteres ist zweifelhaft, letzteres ist entschieden unrichtig. 
SEYDEL beruft sich zum Nachweise der Richtigkeit seiner 
Behauptung auf das schon früher erwähnte Protokoll über die 
Sitzung des Staatsrathes vom 23. Mai 1818; allein gerade dieses 
Protokoll spricht gegen ihn. Die hier einschlägige Stelle des 
Protokolles, auf die derselbe sich bezieht, lautet wörtlich folgender- 
massen°®: 
„Bei der Stelle in Tit. II, der von der Reichsverwesung 
handelt, bemerkte Seine Königliche Hoheit der Herr Kronprinz, 
wie unter den Regentenhandlungen, die der Reichsverweser 
während dem Antritte (?) seines Amtes nicht ausüben dürfe, 
nicht begriffen seien (sei), dass derselbe während der Reichs- 
verwesung keine Anträge zu Abänderungen in der Verfassungs- 
°° SeypeL, Staatsrecht I, S. 480£.
	        
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