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Regierungsrechte aus, welche durch die Verfassung nicht be-
sonders ausgenommen sind“.
Daraus erhellt deutlich, dass auch das bayerische Recht von
dem Grundsatze ausgeht, dass der Regent principiell die näm-
lichen Befugnisse bei Ausübung der Regierung in sich vereinigt
wie der Herrscher. Nur lässt dasselbe im Gegensatze zu anderen
Rechten, z. B. zum preussischen Rechte, Ausnahmen von diesem
Principe zu. Diese Ausnahmen sind im unmittelbaren Anschluss
an 8171.c.in $18].c. aufgezählt und zwar ist diese Aufzählung
eine erschöpfende.
Nun findet sich aber unter diesen Ausnahmen ein Verfassungs-
änderungsverbot nicht, mithin statuirt die bayerische Verfassungs-
urkunde auch kein derartiges Verbot.
Die gegentheilige Anschauung SEYDEL’s ist meines Erachtens
unhaltbar. SEYDEL behauptet, der bayerische Gesetzgeber habe
die Absicht gehabt, die Aenderung der Verfassung für die Dauer
einer Regentschaft zu verbieten und er habe diese seine Absicht
auch in der Verfassungsurkunde zum Ausdruck gebracht.
Ersteres ist zweifelhaft, letzteres ist entschieden unrichtig.
SEYDEL beruft sich zum Nachweise der Richtigkeit seiner
Behauptung auf das schon früher erwähnte Protokoll über die
Sitzung des Staatsrathes vom 23. Mai 1818; allein gerade dieses
Protokoll spricht gegen ihn. Die hier einschlägige Stelle des
Protokolles, auf die derselbe sich bezieht, lautet wörtlich folgender-
massen°®:
„Bei der Stelle in Tit. II, der von der Reichsverwesung
handelt, bemerkte Seine Königliche Hoheit der Herr Kronprinz,
wie unter den Regentenhandlungen, die der Reichsverweser
während dem Antritte (?) seines Amtes nicht ausüben dürfe,
nicht begriffen seien (sei), dass derselbe während der Reichs-
verwesung keine Anträge zu Abänderungen in der Verfassungs-
°° SeypeL, Staatsrecht I, S. 480£.