Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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bemüht, ein englisches Domizil zu konstatiren. Diese „fiskalische“ 
Auffassung vom Domizil kann indessen der „gerichtlichen“ Nach- 
prüfung unterworfen werden, und hat daher juristisch wenig Be- 
deutung. Sie ist nur die Auffassung einer interessirten Partei. 
Im vorliegenden Falle hatte der Verstorbene gemeinschaft- 
lich mit seiner Ehefrau ein Testament errichtet, welchem später 
mehrere Kodizille hinzugetreten waren. Es mag hier sogleich be- 
merkt werden, dass in England selbst ein gemeinschaftliches 
Testiren und insbesondere ein wechselseitiges Testiren so gut, wie 
garnicht vorkommt. Der deutsche Mandant sandte zunächst 
eine „notarielle* Ausfertigung der letztwilligen Verfügungen ein. 
Das englische Nachlassgericht erachtete diese Ausfertigung für 
‚unzureichend und forderte eine Bescheinigung des deutschen 
Nachlassgerichts, dass die notarielle Ausfertigung eine getreue 
Wiedergabe der Originale enthalte, und dass der deutsche Notar 
befugt sei, die Ausfertigung zu ertheilen. Dem englischen Nach- 
lassgerichte sind nämlich in der Regel entweder die Originale 
selbst einzureichen, und zwar nöthigen Falls mit einem beschwo- 
renen Rechtsgutachten über die Gültigkeit der letztwilligen Ver- 
fügungen nach dem Rechte des letzten Domizils, oder aber es ist 
eine von dem deutschen Nachlassgericht ertheilte Ausfertigung 
vorzulegen. Die deutschen Notare pflegen in England ebenso 
unterschätzt zu werden, wie englischen Notare in Deutschland 
überschätzt werden. Als solcher bedarf der englische Notar keiner 
juristischen Vorbildung; in der Provinz sind die Notare allerdings 
meistens gleichzeitig Anwälte; in London selbst ist der Notar 
indessen nur Notar und kein Jurist. Im Hinblick hierauf dürften 
die deutschen Notare es entschuldbar finden, dass sie in England 
nicht immer voll gewürdigt werden. 
Der deutsche Mandant zog es vor, „statt“ der notariellen 
Ausfertigung eine gerichtliche einzusenden. Letztwillige Ver- 
fügungen, welche nicht in englischer Sprache abgefasst sind, 
müssen dem englischen Nachlassgericht mit einer englischen Ueber-
	        
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