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gegeben, womit einfach ignorirt wird, dass in Deutschland seiner
Zeit römisches Recht recipirt wurde. War man bisher noch nicht
davon überzeugt, dass das englische Recht beträchtlich von den
deutschen Rechten abweicht, so gelangt man jedenfalls zu dieser
Ueberzeugung, wenn man die von einem englischen Notar an-
gefertigte Uebersetzung eines deutschen Testaments studirt. Der
(rerechtigkeit zur Liebe mag hier kurz hinzugefügt werden, dass
die deutschen Uebersetzungen englischer, letztwilliger Verfügungen
ebenfalls viel zu wünschen übrig lassen. Dieser Punkt steht in-
dessen hier nicht in Frage.
Im vorliegenden Falle hatte der Testator zwei Testaments-
vollstrecker ernannt, welche in der notariellen Uebersetzung als
executors figurirten. Beide Testamentsvollstrecker wohnten in
einem deutschen Bundesstaate, in welchem nach den bisherigen
Erfahrungen an die Beschaffung eines affıdavit in der vom eng-
lischen Nachlassgericht verlangten Form nicht zu denken war.
Die Testamentsvollstrecker sahen deshalb von ihrer persönlichen
Anerkennung als Nachlassrepräsentanten ab, und ermächtigten
eine in England ansässige Person, sich zum Repräsentanten be-
stellen zu lassen.
Die Vollziehung dieser in der Form einer deed ausgefertigten
Vollmacht ist sehr einfach. Die Unterschrift hat in Gegenwart
und unter Mitzeichnung beliebiger Unterschriftszeugen zu erfolgen;
rechts von der Stelle, wo zu unterzeichnen ist, befindet sich eine
rothe Siegeloblate, welche genau genommen mit dem Finger zu
berühren ist, während der Vollmachtgeber die Worte „J deliver
this as my act and deed“ spricht. Der Inhalt der Vollmacht hat
den Vorschriften des englischen Nachlassgerichts zu entsprechen.
Der Verfasser erinnert sich eines Falles, in welchem der deutsche
Mandant den Vollmachtsentwurf für bedenklich hielt, weil der-
selbe nicht sämmtliche deutschen Intestaterben aufführte. In
einer derartigen Vollmacht sind indessen nur diejenigen Personen
zu benennen, welche in erster Linie nach englischem Recht An-