Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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spruch auf Anerkennung bzw. Bestellung zu Nachlassrepräsen- 
tanten haben, und es kann sehr wohl vorkommen, dass nicht 
sämmtliche deutschen Intestaterben diesen Anspruch haben. Treffen 
z. B. Geschwister mit Kindern verstorbener Geschwister zusam- 
men, so werden in der Vollmacht nur die Geschwister nament- 
lich aufzuführen sein, obwohl die Kinder verstorbener Geschwister 
ebenfalls zu den deutschen Intestaterben zählen. Im praktischen 
Resultate tritt kein Unterschied ein, da das englische Nachlass- 
gericht nur über die Repräsentationsfrage und nicht über die 
benefiziarischen Rechte befindet. Die benefiziarischen Ansprüche 
der Kinder vorstorbener (feschwister werden nicht berührt. 
Die Vollmacht recitirt zunächst die Namen, das letzte Domizil, 
sowie Zeit und Ort des Todes der Person, um deren Nachlass 
es sich handelt. In der von den beiden gedachten Testamentsvoll- 
streckern vollzogenen Vollmacht folgte sodann eine Aufzählung 
der letztwilligen Verfügungen, mit der Angabe, dass die beiden 
gedachten Testamentsvollstrecker zu executors ernannt seien. 
Daran schlossen sich etwa folgende Worte: „Wir — — zur Zeit 
wohnhaft zu — — bevollmächtigen hiermit Herrn — —, sich 
Seitens des englischen Nachlassgerichts zum Repräsentanten aller 
Mobilien des verstorbenen — — — bestellen zu lassen, und zwar 
zu unserem Nutzen und Vortheil, bis dass wir selbst auf An- 
erkennung als Nachlassrepräsentanten antragen und diese An- 
erkennung erwirken. Wir versprechen, alle Handlungen zu ge- 
nehmigen, welche unser Bevollmächtigter rechtmässig vornimmt 
cder vornehmen lässt.“ 
Dieser Passus giebt zu mehreren Bemerkungen Veranlassung. 
1) Deutsche Mandanten haben zuweilen Anstoss daran genommen, 
dass die Vollmacht von „allen“ Nachlassmobilien spricht. Ge- 
meint sind nur diejenigen Nachlassmobilien, welche sich beim Tode 
im Jurisdiktionsgebiete des englischen Nachlassgerichts befinden. 
Für andere Nachlassmobilien hat das englische Nachlassgericht 
niemals direkter Weise einen Nachlassrepräsentanten anerkannt
	        
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