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spruch auf Anerkennung bzw. Bestellung zu Nachlassrepräsen-
tanten haben, und es kann sehr wohl vorkommen, dass nicht
sämmtliche deutschen Intestaterben diesen Anspruch haben. Treffen
z. B. Geschwister mit Kindern verstorbener Geschwister zusam-
men, so werden in der Vollmacht nur die Geschwister nament-
lich aufzuführen sein, obwohl die Kinder verstorbener Geschwister
ebenfalls zu den deutschen Intestaterben zählen. Im praktischen
Resultate tritt kein Unterschied ein, da das englische Nachlass-
gericht nur über die Repräsentationsfrage und nicht über die
benefiziarischen Rechte befindet. Die benefiziarischen Ansprüche
der Kinder vorstorbener (feschwister werden nicht berührt.
Die Vollmacht recitirt zunächst die Namen, das letzte Domizil,
sowie Zeit und Ort des Todes der Person, um deren Nachlass
es sich handelt. In der von den beiden gedachten Testamentsvoll-
streckern vollzogenen Vollmacht folgte sodann eine Aufzählung
der letztwilligen Verfügungen, mit der Angabe, dass die beiden
gedachten Testamentsvollstrecker zu executors ernannt seien.
Daran schlossen sich etwa folgende Worte: „Wir — — zur Zeit
wohnhaft zu — — bevollmächtigen hiermit Herrn — —, sich
Seitens des englischen Nachlassgerichts zum Repräsentanten aller
Mobilien des verstorbenen — — — bestellen zu lassen, und zwar
zu unserem Nutzen und Vortheil, bis dass wir selbst auf An-
erkennung als Nachlassrepräsentanten antragen und diese An-
erkennung erwirken. Wir versprechen, alle Handlungen zu ge-
nehmigen, welche unser Bevollmächtigter rechtmässig vornimmt
cder vornehmen lässt.“
Dieser Passus giebt zu mehreren Bemerkungen Veranlassung.
1) Deutsche Mandanten haben zuweilen Anstoss daran genommen,
dass die Vollmacht von „allen“ Nachlassmobilien spricht. Ge-
meint sind nur diejenigen Nachlassmobilien, welche sich beim Tode
im Jurisdiktionsgebiete des englischen Nachlassgerichts befinden.
Für andere Nachlassmobilien hat das englische Nachlassgericht
niemals direkter Weise einen Nachlassrepräsentanten anerkannt