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Mobiliarnachlassrepräsentanten vorgenommen, — ein Fall, wel-
cher ın den deutschen Bundesstaaten wohl nicht vorkommen
kann — so adoptirt das englische Nachlassgericht den vom Ge-
richt des letzten Domizils Gewählten. In der A. B.’schen Nach-
lasssache stellte sich heraus, dass der Verstorbene ausser dem
D. B. eine Wittwe (C. B.) und eine Schwester hinterlassen hatte.
Es war mithin zunächst erforderlich, dass die Wittwe auf ihr
besseres Recht verzichtete. Dies geschah dadurch, dass die
Wittwe in Gegenwart und unter Mitzeichnung eines Unterschrifts-
zeugen beliebiger Art eine Urkunde vollzog, welche etwa folgen-
den Inhalt hatte: —
Im High Court of Justice
Probate, Divorce and Admiralty Division
(Probate)
Hauptregistratur.
In Sachen betreffend den Mobiliarnachlass des weiland A. B.
Nachdem A. B., zuletzt wohnhaft zu —, am — zu — ver-
storben ist, und mich ©. B. als seine rechtmässige Wittwe
hinterlassen hat, verzichte ich hiermit auf meinen Anspruch
auf Bestellung zur Repräsentantin seines Mobiliarnachlasses.
CB.
—— GE sm (de mmmemai
Auf Grund dieser Verzichtsurkunde war D. B. in der Lage,
sich entweder persönlich zum Repräsentanten (administrator) be-
stellen zu lassen, oder eine in England ansässige Person zu er-
mächtigen, ihre eigene Bestellung herbeizuführen. Von diesem
letzteren Verfahren, welches auf 8. 440ff. näher beschrieben ist,
konnte D. B. absehen, weil er sich ohne grosse Mühen und
Kosten zu dem in Darmstadt accreditirten, britischen Minister-
residenten begeben konnte, welcher sowohl nach englischem, wie
nach hessischem Recht befugt ist, Eide abzunehmen. Um die
Bestellung des D. B. herbeizuführen, hatte derselbe zunächst die
folgende eidliche Erklärung abzugeben: —