Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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einer ungültigen letztwilligen Verfügung“ eingeschaltet wurden. 
Der deutsche Mandant trug Bedenken, den Eid ohne diesen Zu- 
satz abzuleisten. 
D. B. hatte ferner die nachstehende Erklärung (Inland Re- 
venue Affıdavit) zu beeidigen: — 
Im High Court of Justice 
Probate, Divorce and Admiralty Division 
(Probate) 
Hauptregistratur. 
In Sachen betreffend den Mobiliarnachlass des weiland A. B. 
Ich D. B. zu — schwöre und erkläre, wie folgt: — 
1. Ich wünsche zum Repräsentanten des Mobiliarnachlasses 
des zuletzt zu — wohnhaften, weiland A. B. bestellt zu werden, 
welcher am — in — verstarb und in — domizilirt war. 
2. Soweit ich festzustellen vermochte, enthält die an- 
liegende Aufstellung eine getreue Angabe der Bestandtheile 
und des gegenwärtigen Werthes aller Mobilien des Verstor- 
benen, für welche die Bestallung erfolgen soll, mit Ausnahme 
dessen, was der Verstorbene nicht benefiziarisch, sondern bloss 
dem nackten Rechte nach besass. Der Bruttowerth beläuft 
sich insgesammt auf —. 
3. Der Verstorbene besass keine Immobilien im Ver- 
einigten Königreich. 
Alles dies entspricht der Wahrheit, nach meinem besten 
Wissen und Dafürhalten. 
Beschworen Seitens des D. B. 
zu — am — vor mir: — 
Die Anlage spezifizirte die Gesellschaftsantheile und Divi- 
denden und war am Schlusse von D. B. zu zeichnen. Deklarirt 
wurde auch in dieser Urkunde nur die Hälfte des Werthes. Man 
beachte, dass der „gegenwärtige“ Werth zu deklariren ist. Der 
Verfasser erinnert sich eines Falles, wo in der Zwischenzeit 
zwischen dem Entwurf der Urkunde und der Eidesleistung die 
D.B.
	        
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