Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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urkunde machen könnte. Sie beurtheilten die Aufnahme dieser 
Stelle als wichtig, um die Festigkeit der Verfassung noch mehr 
zu gründen. 
Gegen diese Bemerkung wurde von mehreren Mitgliedern 
erinnert, dass, wenn auch diese Bestimmung nicht ausdrücklich 
in der Verfassungsurkunde enthalten, dieselbe doch aus dem 
ganzen Sinne des II. und X. Titels hervorginge und ihre aus- 
drückliche Aufnahme nicht nothwendig scheine, weil in dem & 7 
Tit. X bestimmt ausgesprochen, dass alle Abänderungen allein 
vom Könige ausgehen, dem Reichsverweser nicht einmal die 
Gründung eines neuen Amtes oder eine definitive Dienstver- 
leihung mit Ausnahme der Justizstellen gestattet werde und ihm 
die Rückgabe der Rechte und Gerechtsame der Krone in der 
Art, wie ihm dieselben zur Verwesung anvertraut worden, wo- 
runter die Aufrechthaltung der Verfassung, so wie sie der König 
gegeben, als einer der vorzüglichsten Bestandtheile betrachtet 
werden müsse, durch einen feierlichen Eid zur Pflicht gemacht 
werde. 
Bei diesen Erinnerungen gaben Seine Königliche Hoheit 
der Herr Kronprinz der gemachten Bemerkung keine weitere 
Folge.“ 
Besagt nun dieses Protokoll wirklich das, was SEYDEL aus 
demselben folgert ? 
Man‘? hat vor Allem, um die SEeypeEu’sche Ansicht zu be- 
kämpfen, gegen dieses Protokoll eingewendet, demselben komme 
gar keine Bedeutung zu, einmal deshalb, weil dasselbe vom 23. Mai 
datirt sei, während die Verfassung schon am 22. Mai, also schon 
am Tage zuvor sanctionirt worden sei und sodann deshalb, weil 
dasselbe nur die Ansicht des Kronprinzen und eine gelegentliche 
Aeusserung eines Staatsrathsmitgliedes enthalte, nicht aber die 
Ansicht des Königs, auf die allein es ankomme. 
67 cf. Rede des Abgeordneten WAGNER in der Sitzung der Kammer der 
Abgeordneten v. 1. Okt. 1887, Stenographische Berichte, Bd. I, S. 68. 
Archiv für Öffentliches Recht. X. ı. 5
	        
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