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urkunde machen könnte. Sie beurtheilten die Aufnahme dieser
Stelle als wichtig, um die Festigkeit der Verfassung noch mehr
zu gründen.
Gegen diese Bemerkung wurde von mehreren Mitgliedern
erinnert, dass, wenn auch diese Bestimmung nicht ausdrücklich
in der Verfassungsurkunde enthalten, dieselbe doch aus dem
ganzen Sinne des II. und X. Titels hervorginge und ihre aus-
drückliche Aufnahme nicht nothwendig scheine, weil in dem & 7
Tit. X bestimmt ausgesprochen, dass alle Abänderungen allein
vom Könige ausgehen, dem Reichsverweser nicht einmal die
Gründung eines neuen Amtes oder eine definitive Dienstver-
leihung mit Ausnahme der Justizstellen gestattet werde und ihm
die Rückgabe der Rechte und Gerechtsame der Krone in der
Art, wie ihm dieselben zur Verwesung anvertraut worden, wo-
runter die Aufrechthaltung der Verfassung, so wie sie der König
gegeben, als einer der vorzüglichsten Bestandtheile betrachtet
werden müsse, durch einen feierlichen Eid zur Pflicht gemacht
werde.
Bei diesen Erinnerungen gaben Seine Königliche Hoheit
der Herr Kronprinz der gemachten Bemerkung keine weitere
Folge.“
Besagt nun dieses Protokoll wirklich das, was SEYDEL aus
demselben folgert ?
Man‘? hat vor Allem, um die SEeypeEu’sche Ansicht zu be-
kämpfen, gegen dieses Protokoll eingewendet, demselben komme
gar keine Bedeutung zu, einmal deshalb, weil dasselbe vom 23. Mai
datirt sei, während die Verfassung schon am 22. Mai, also schon
am Tage zuvor sanctionirt worden sei und sodann deshalb, weil
dasselbe nur die Ansicht des Kronprinzen und eine gelegentliche
Aeusserung eines Staatsrathsmitgliedes enthalte, nicht aber die
Ansicht des Königs, auf die allein es ankomme.
67 cf. Rede des Abgeordneten WAGNER in der Sitzung der Kammer der
Abgeordneten v. 1. Okt. 1887, Stenographische Berichte, Bd. I, S. 68.
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