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Diese Urkunde, welche die Form einer deed d.h. einer ge-
siegelten Urkunde hat, ist in Gegenwart und unter Mitzeichnung
einer Person zu vollziehen, welche die Befugniss besitzt, Eide
abzunehmen. Zu diesen Personen gehören nach englischem Recht
sämmtliche britischen Konsularbeamten. In den Formularen
steht anstatt „an die Personen abführt, welche Anspruch darauf
haben“ der Passus „an die Personen abführt, welche nach der
Act for the better Settling of Intestate Estates Anspruch darauf
haben“. Diese Act ist das Statute of Distribution, welches im
Jahre 1670 erging und bestimmte, in welcher Weise der vom
Bischof d.h. von dem damaligen Nachlassgerichte bestellte ad-
ministrator den Nettomobiliarnachlass unter die nächsten Ver-
wandten des Verstorbenen vertheilen soll. Es ist nun in England
anerkannter Massen Rechtens, dass die Frage nach der Verthei-
lung des Nachlasses — im Gegensatz zu der Frage nach der
Repräsentation — sich nach dem Rechte am letzten Domizil be-
stimmt. Es sollte daher in allen Fällen, wo das letzte Domizil
sich im Deutschen Reiche befindet, das zunächst auf in England
domizilirte Personen zugeschnittene Formular wie in der A. B’schen
Nachlasssache abgeändert werden.
Auf Grund der drei gedachten Urkunden wurde D. B. nach
Entrichtung der Nachlasssteuer zum Repräsentanten bestellt. Die
Bestellungsurkunde wurde den englischen Gesellschaften vorgelegt
und konnte D. B.- damit die Dividenden einkassiren und über
die Antheile verfügen.
III. Mehrere exceptionelle Fragen, welche das Verfahren in
die Länge zogen, entstanden in einer Hamburger Nachlasssache.
Die englischen Nachlassmobilien bestanden auch in diesem Falle
aus Antheilen an englischen Gesellschaften und aus bezüglichen
Dividendenanweisungen. Im Anschluss hieran mag sofort erwähnt
werden, dass es irrelevant ist, wo sich das certificate über die
Antheile befindet; entscheidend für die Frage, ob bestimmte An-
theile englische Nachlassmobilien sind, ist der Umstand, dass die
Archiv für öffentliches Recht. X. 3. 30