Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Diese Urkunde, welche die Form einer deed d.h. einer ge- 
siegelten Urkunde hat, ist in Gegenwart und unter Mitzeichnung 
einer Person zu vollziehen, welche die Befugniss besitzt, Eide 
abzunehmen. Zu diesen Personen gehören nach englischem Recht 
sämmtliche britischen Konsularbeamten. In den Formularen 
steht anstatt „an die Personen abführt, welche Anspruch darauf 
haben“ der Passus „an die Personen abführt, welche nach der 
Act for the better Settling of Intestate Estates Anspruch darauf 
haben“. Diese Act ist das Statute of Distribution, welches im 
Jahre 1670 erging und bestimmte, in welcher Weise der vom 
Bischof d.h. von dem damaligen Nachlassgerichte bestellte ad- 
ministrator den Nettomobiliarnachlass unter die nächsten Ver- 
wandten des Verstorbenen vertheilen soll. Es ist nun in England 
anerkannter Massen Rechtens, dass die Frage nach der Verthei- 
lung des Nachlasses — im Gegensatz zu der Frage nach der 
Repräsentation — sich nach dem Rechte am letzten Domizil be- 
stimmt. Es sollte daher in allen Fällen, wo das letzte Domizil 
sich im Deutschen Reiche befindet, das zunächst auf in England 
domizilirte Personen zugeschnittene Formular wie in der A. B’schen 
Nachlasssache abgeändert werden. 
Auf Grund der drei gedachten Urkunden wurde D. B. nach 
Entrichtung der Nachlasssteuer zum Repräsentanten bestellt. Die 
Bestellungsurkunde wurde den englischen Gesellschaften vorgelegt 
und konnte D. B.- damit die Dividenden einkassiren und über 
die Antheile verfügen. 
III. Mehrere exceptionelle Fragen, welche das Verfahren in 
die Länge zogen, entstanden in einer Hamburger Nachlasssache. 
Die englischen Nachlassmobilien bestanden auch in diesem Falle 
aus Antheilen an englischen Gesellschaften und aus bezüglichen 
Dividendenanweisungen. Im Anschluss hieran mag sofort erwähnt 
werden, dass es irrelevant ist, wo sich das certificate über die 
Antheile befindet; entscheidend für die Frage, ob bestimmte An- 
theile englische Nachlassmobilien sind, ist der Umstand, dass die 
Archiv für öffentliches Recht. X. 3. 30
	        
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