Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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1. Ich bin mit dem Recht der Stadt Hamburg vertraut. 
2. Ich habe das in notarieller Ausfertigung anliegende 
Testament des weiland — geprüft, und erkläre, dass dasselbe 
dem Rechte der Stadt Hamburg entsprechend errichtet ist. 
3. Nach Hamburger Recht werden Originaltestamente 
weder gerichtlich noch notariell hinterlegt, sondern den Inter- 
essenten ausgehändigt. Das Testament des weiland — ist von 
dem Hamburger Erbschaftsamt, der zuständigen Nachlass- 
behörde, gehörig publizirt worden; eine Abschrift ist in den 
Büchern des Erbschaftsamts eingetragen, und das Original 
befindet sich jetzt, dem Hamburger Recht entsprechend, in den 
Händen des —. 
4. Wenn auch im Originaltestament für den Namen des 
zweiten Testamentsvollstreckers eine Lücke offen gelassen ist, 
so hat doch die zur Bestätigung von Testamentsvollstreckern 
befugte Hamburger Vormundschaftsbehörde (eine Abtheilung 
des Hamburger Landgerichts) den — als zweiten Testaments- 
vollstrecker bestätigt. 
Beschworen u. s. w. 
Nach Einreichung dieser Urkunden erklärte das englische 
Nachlassgericht, dass nur der im Testamente selbst benannte 
Testamentsvollstrecker als executor anerkannt werden könne; 
der zweite Testamentsvollstrecker könne nur zum administrator 
bestellt werden. 
Die deutschen Mandanten hatten in Folge dessen die Wahl 
zwischen folgenden beiden Prozeduren: 
1. Entweder war bloss die Anerkennung des im Testamente 
selbst benannten Testamentsvollstreckers zu betreiben, in welchem 
Falle dem zweiten Testamentsvollstrecker der Anspruch auf Be- 
stellung zum administrator vorbehalten blieb. 
2. Oder es war die Bestellung beider Testamentsvollstrecker 
zu administrators zu betreiben. 
Da für die erstere Prozedur die bisherigen Urkunden aus-
	        
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