— 452 —
1. Ich bin mit dem Recht der Stadt Hamburg vertraut.
2. Ich habe das in notarieller Ausfertigung anliegende
Testament des weiland — geprüft, und erkläre, dass dasselbe
dem Rechte der Stadt Hamburg entsprechend errichtet ist.
3. Nach Hamburger Recht werden Originaltestamente
weder gerichtlich noch notariell hinterlegt, sondern den Inter-
essenten ausgehändigt. Das Testament des weiland — ist von
dem Hamburger Erbschaftsamt, der zuständigen Nachlass-
behörde, gehörig publizirt worden; eine Abschrift ist in den
Büchern des Erbschaftsamts eingetragen, und das Original
befindet sich jetzt, dem Hamburger Recht entsprechend, in den
Händen des —.
4. Wenn auch im Originaltestament für den Namen des
zweiten Testamentsvollstreckers eine Lücke offen gelassen ist,
so hat doch die zur Bestätigung von Testamentsvollstreckern
befugte Hamburger Vormundschaftsbehörde (eine Abtheilung
des Hamburger Landgerichts) den — als zweiten Testaments-
vollstrecker bestätigt.
Beschworen u. s. w.
Nach Einreichung dieser Urkunden erklärte das englische
Nachlassgericht, dass nur der im Testamente selbst benannte
Testamentsvollstrecker als executor anerkannt werden könne;
der zweite Testamentsvollstrecker könne nur zum administrator
bestellt werden.
Die deutschen Mandanten hatten in Folge dessen die Wahl
zwischen folgenden beiden Prozeduren:
1. Entweder war bloss die Anerkennung des im Testamente
selbst benannten Testamentsvollstreckers zu betreiben, in welchem
Falle dem zweiten Testamentsvollstrecker der Anspruch auf Be-
stellung zum administrator vorbehalten blieb.
2. Oder es war die Bestellung beider Testamentsvollstrecker
zu administrators zu betreiben.
Da für die erstere Prozedur die bisherigen Urkunden aus-