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reichten, während im Falle der Wahl der letzteren Prozedur
neue, eidliche Erklärungen und zwei in England ansässige Bürgen
erforderlich geworden wären, wählten die deutschen Mandanten
die erstere Prozedur.
Mittlerweile war seit dem Tode des Testators mehr als ein
Jahr verflossen, und entstand damit für das englische Nachlass-
gericht die Frage, ob im vorliegenden Falle das Amt des um
Anerkennung bittenden Testamentsvollstreckers nicht etwa bereits
abgelaufen sei. Vergleiche das auf Seite 430 über Code civil,
Art. 1026, Statutarrechte und LANEUVILLE v. ÄNDERSON Be-
merkte. Es war deshalb noch ein weiteres Rechtsgutachten
nachfolgenden Inhalts einzureichen:
Im High Court of Justice
Probate, Divorce and Admiralty Division
(Probate)
Hauptregistratur.
In Sachen betr. den Mobiliarnachlass des weiland —.
Ich (folgen Namen, Titulaturen und Adresse des Depo-
nenten) schwöre und erkläre wie folgt:
1. Ich bin mit dem Recht der Stadt Hamburg vertraut.
2. Nach diesem Recht ist die Dauer des Amts eines
Testamentsvollstreckers nicht auf ein Jahr seit dem Tode des
Testators beschränkt.
3. Die Ernennung des — zum Testamentsvollstrecker des
am — verstorbenen —- ist nach Hamburger Recht noch gültig
und in allen Beziehungen wirksam.
Beschworen u. s. w.
Auf dieses Gutachten hin erkannte das englische Nachlass-
gericht den im Teestamente selbst benannten Testamentsvollstrecker
als executor an; die Anerkennungsurkunde (probate) wurde den
englischen Gesellschaften vorgelegt, und konnte damit der exe-
cutor die Dividenden einkassiren und über die Antheile dis-
poniren. Als nachlasssteuerpflichtig war der mittlere Börsenpreis