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In Sachen betr. den Mobiliarnachlass des weiland —.
Ich (folgen Name, Stand und Adresse des executor)
schwöre und erkläre, wie folgt:
1. Ich wünsche, den letzten Willen und die beiden Kodi-
zille des weiland — zuletzt in — zur nachlassgerichtlichen
Anerkennung zu bringen. Derselbe starb in — am — und
war domizilirt in —.
2. Soweit ich festzustellen vermochte, enthält die anliegende
Aufstellung eine getreue Angabe der Bestandtheile und des
gegenwärtigen Werthes aller im Vereinigten Königreich be-
legenen Mobiliarnachlassstücke des Verstorbenen, mit Aus-
nahme dessen, was er nur dem nackten Rechte nach und
nicht benefiziarisch besass. Der Bruttowerth beläuft sich ins-
gesammt auf —, der Betrag, für welchen die Anerkennung
erfolgen soll.
3. Der Verstorbene besass keine Immobilien im Vereinigten
Königreich.
Alles dies entspricht der Wahrheit nach meinem besten
Wissen und Dafürhalten!
Beschworen u. s. w.
Auf Grund dieser beiden eidlichen Erklärungen wurde der
Testamentsvollstrecker, nachdem die Nachlasssteuer entrichtet war,
als executor anerkannt; die Anerkennungsurkunde wurde bei den
englischen Gesellschaften produzirt, und liess der Testaments-
vollstrecker alsdann die Antheile auf die Erben umschreiben.
In dem Oath for Executor ist von letztwilligen Zuwendungen die
Rede. Es ist dies die genaue Uebersetzung von legacies. Lega-
cies sind keine -Legate im strengen Sinne dieses Wortes. Denn
Legaten stehen Erbtheile gegenüber, welche in England nicht
vorkommen können. Das englische Recht operirt nur mit Re-
präsentanten und mit benefiziarisch Berechtigten und die letzteren
heissen legatees. Vom Standpunkte des englischen Rechtes be-
trachtet ist der deutsche Erbe sowohl Repräsentant und zwar