Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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In Sachen betr. den Mobiliarnachlass des weiland —. 
Ich (folgen Name, Stand und Adresse des executor) 
schwöre und erkläre, wie folgt: 
1. Ich wünsche, den letzten Willen und die beiden Kodi- 
zille des weiland — zuletzt in — zur nachlassgerichtlichen 
Anerkennung zu bringen. Derselbe starb in — am — und 
war domizilirt in —. 
2. Soweit ich festzustellen vermochte, enthält die anliegende 
Aufstellung eine getreue Angabe der Bestandtheile und des 
gegenwärtigen Werthes aller im Vereinigten Königreich be- 
legenen Mobiliarnachlassstücke des Verstorbenen, mit Aus- 
nahme dessen, was er nur dem nackten Rechte nach und 
nicht benefiziarisch besass. Der Bruttowerth beläuft sich ins- 
gesammt auf —, der Betrag, für welchen die Anerkennung 
erfolgen soll. 
3. Der Verstorbene besass keine Immobilien im Vereinigten 
Königreich. 
Alles dies entspricht der Wahrheit nach meinem besten 
Wissen und Dafürhalten! 
Beschworen u. s. w. 
Auf Grund dieser beiden eidlichen Erklärungen wurde der 
Testamentsvollstrecker, nachdem die Nachlasssteuer entrichtet war, 
als executor anerkannt; die Anerkennungsurkunde wurde bei den 
englischen Gesellschaften produzirt, und liess der Testaments- 
vollstrecker alsdann die Antheile auf die Erben umschreiben. 
In dem Oath for Executor ist von letztwilligen Zuwendungen die 
Rede. Es ist dies die genaue Uebersetzung von legacies. Lega- 
cies sind keine -Legate im strengen Sinne dieses Wortes. Denn 
Legaten stehen Erbtheile gegenüber, welche in England nicht 
vorkommen können. Das englische Recht operirt nur mit Re- 
präsentanten und mit benefiziarisch Berechtigten und die letzteren 
heissen legatees. Vom Standpunkte des englischen Rechtes be- 
trachtet ist der deutsche Erbe sowohl Repräsentant und zwar
	        
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