Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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in analoger Lage befindet. Die Begriffe executor und admini- 
strator erscheinen dem Einen mysteriös, der Begriff Erbe dem 
Andern im gleichen Grade. Die natürliche Folge ist, dass sehr 
oft Missverständnisse vorliegen, wo in voreiliger Weise das aus- 
ländische Recht selbst getadelt wird. Derartige Missverständnisse 
können wohl nur von deutschen Juristen aufgeklärt werden, welche 
mit dem englischen Nachlassrecht vertraut sind; oder von eng- 
lischen Juristen, welche sich mit den deutschen Erbrechten be- 
kannt gemacht haben. Die Verfolgung deutscher Erbrechte ist 
in England ebenso wohl durchzuführen, wie die Geltendmachung 
der Rechte von executors und administrators im deutschen Reiche.
	        
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