Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Literatur. 
  
Dr. Karl von Stengel, Frhr., Wörterbuch des deutschen Verwal- 
tungsrechts. Zweiter Ergänzungsband. J. ©. B. Mohr (Paul Siebeck), 
Freiburg i. Br. und Leipzig 1893. 
Die rasch pulsirende, schöpferische Kraft der Verwaltung hat dem 
ersten Ergänzungsbande des beliebten Werkes in kurzer Frist einen zweiten 
zugesellt. Ausser den nothwendig gewordenen Nachträgen und neben der 
Ausfüllung von Lücken bringt derselbe in einer Reihe von Artikeln eine ein- 
gehende Schilderung der Justizverwaltung. 
Mag auch die Gleichstellung dieses Zweiges der Staatsverwaltung mit 
den übrigen Gebieten derselben für ein Wörterbuch des „Verwaltungsrechts“ 
nicht absolut geboten erscheinen, so enthalten doch die einschlägigen sach- 
kundigen Erörterungen, namentlich von SEUFFERT, STENGEL, von Risch, 
PFAFFEROTH und FRoMmMHoLD für den Verwaltungsbeamten, welcher un- 
beschadet der grundsätzlichen Trennung durch tausend Fäden mit der Justiz 
verbunden ist, des Belehrenden und praktisch Verwerthbaren genug. 
Freilich ist es für den Juristen keine leichte Aufgabe, in der Fülle der 
organisatorischen Bestimmungen die für die Verwaltung Interesse bietenden 
Gesichtspunkte festzuhalten, und so kann Referent nicht verhehlen, dass er 
beispielsweise eine Kürzung der Artikel über Elbzoll- und Rheinschifffahrts- 
gerichte, über Schiedsmänner und über das Hinterlegungswesen gerne gegen 
eine ausführlichere Behandlung der Licht- und Schattenseiten der Schöffen- 
gerichte, der Strafbefehle und des Strafvollstreckungsrechtes eingetauscht.hätte. 
Die Fehde, ob Schwur- oder Schöffengerichte ist gerade jetzt 
lebhafter entbrannt; möge bei der Entscheidung auch die Stimme der be- 
theiligten Amtsanwälte einige Beachtung finden; Scholastik und Schablone 
dürfte den Schöffengerichten schwerlich vorzuwerfen sein. Dagegen wäre 
eine weitere Ausgestaltung der amtsrichterlichen Hauptverhandlung ohne 
Zuziehung von Schöffen auch bei Nothwendigkeit des Zeugenverhöres und 
für einzelne Vergehenssachen nicht unerwünscht. 
Die Abkürzung des Verfahrens bei den Strafbefehlen wird durch 
ein reich ausgebildetes System der zulässigen Rechtsmittel (Einspruch, Be- 
rufung, Revision) zum Theile wieder wett gemacht, eine Erscheinung, welche
	        
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