Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Begreiflicher Weise ist seit Erscheinen des besprochenen Ergänzungs- 
bandes das Staatsleben nicht stille gestanden; schon jetzt liegt auf allen 
Gebieten der Verwaltung Stoff für einen folgenden Ergänzungsband in nicht 
unbeträchtlicher Menge vor, ganz abgesehen von den vielfach aufgetauchten 
Gesetzgebungsproblemen und den immer mächtiger drängenden Forderungen 
der sozialen Verwaltung. 
Die Raschlebigkeit derselben ist im Gegensatze zur Beständigkeit des 
Civilrechts für zusammenfassende Werke eine kaum erwünschte Beigabe; 
die grosse Mühe, mit dem Leben einigermassen gleichen Schritt zu halten, 
wird noch gesteigert durch die Gefahr des Veraltens der einzelnen Erörte- 
rungen, welche hier in ungleich höherem Grade droht. Herausgeber und 
Verlag haben aber bisher den Beweis erbracht, dass sie es versuchen und 
verstehen, soweit überhaupt möglich, dieser Schwierigkeit Herr zu werden. 
Dr. Leopold Menzinger. 
Dr. v. Sicherer, Friedrich, Die gemeindliche Finanz-, Polizei- und 
Strafgewalt in Bezug auf Verbrauchssteuern und andere 
örtliche Abgaben nach den Artikeln 40 und 41 der baye- 
rischen Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits 
des Rheins. München 1893. 87 8. 
Der Verfasser behandelt in klarer und anschaulicher Weise einen nicht 
unwichtigen Gegenstand der gemeindlichen Finanzgewalt, in welchem durch 
die gemeindliche Autonomie ein umfangreiches Polizeirecht und ein eigen- 
artiges Strafverfahren ausgebildet wurde. Das Bestreben, auch den politischen 
Gemeinden für ihre Ausgaben ähnliche Einnahmequellen zu erschliessen, wie 
sie in ausgiebiger Weise der moderne Staat für sich beansprucht, hat in 
vielen Ländern gleichwie in Bayern, im Anschlusse an älteres Herkommen 
zur Einführung von gemeindlichen Verbrauchssteuern (Oktrois, Konsum- 
gebühren) und sonstigen nicht unter den Begriff der Umlagen fallenden ört- 
lichen Abgaben geführt. 
Die Verbrauchssteuern, namentlich Getreide-, Mehl-, Lokalmalzaufschlag, 
sollen innerhalb der gesetzlichen Schranken die im Gemeindebezirke her- 
gestellten Erzeugnisse treffen, vorbehaltlich der für den Durchgangsverkehr 
und für die Ausfuhr in bestimmtem Umfange bestehenden Pflicht der Rück- 
vergütung. Als Entgelt der Benützung des gemeindlichen Eigenthums, der 
gemeindlichen Anstalten und Unternehmungen können örtliche Abgaben er- 
hoben werden. Zur Kontrole und Sicherung dieser Gefälle sind die Ge- 
meinden befugt, ortspolizeiliche Vorschriften über Defraudationen und Kontra- 
ventionen zu erlassen; deren Verletzung zieht ein eigenthümlich ausgebildetes 
Submissionsverfahren nach sich, in welchem der Betroffene sich dem gemeind- 
lichen Strafbescheide unbedingt unterwerfen oder gegen denselben das ordent- 
liche Gericht anrufen kann. Dr. Leopold Menzinger.
	        
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