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Begreiflicher Weise ist seit Erscheinen des besprochenen Ergänzungs-
bandes das Staatsleben nicht stille gestanden; schon jetzt liegt auf allen
Gebieten der Verwaltung Stoff für einen folgenden Ergänzungsband in nicht
unbeträchtlicher Menge vor, ganz abgesehen von den vielfach aufgetauchten
Gesetzgebungsproblemen und den immer mächtiger drängenden Forderungen
der sozialen Verwaltung.
Die Raschlebigkeit derselben ist im Gegensatze zur Beständigkeit des
Civilrechts für zusammenfassende Werke eine kaum erwünschte Beigabe;
die grosse Mühe, mit dem Leben einigermassen gleichen Schritt zu halten,
wird noch gesteigert durch die Gefahr des Veraltens der einzelnen Erörte-
rungen, welche hier in ungleich höherem Grade droht. Herausgeber und
Verlag haben aber bisher den Beweis erbracht, dass sie es versuchen und
verstehen, soweit überhaupt möglich, dieser Schwierigkeit Herr zu werden.
Dr. Leopold Menzinger.
Dr. v. Sicherer, Friedrich, Die gemeindliche Finanz-, Polizei- und
Strafgewalt in Bezug auf Verbrauchssteuern und andere
örtliche Abgaben nach den Artikeln 40 und 41 der baye-
rischen Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits
des Rheins. München 1893. 87 8.
Der Verfasser behandelt in klarer und anschaulicher Weise einen nicht
unwichtigen Gegenstand der gemeindlichen Finanzgewalt, in welchem durch
die gemeindliche Autonomie ein umfangreiches Polizeirecht und ein eigen-
artiges Strafverfahren ausgebildet wurde. Das Bestreben, auch den politischen
Gemeinden für ihre Ausgaben ähnliche Einnahmequellen zu erschliessen, wie
sie in ausgiebiger Weise der moderne Staat für sich beansprucht, hat in
vielen Ländern gleichwie in Bayern, im Anschlusse an älteres Herkommen
zur Einführung von gemeindlichen Verbrauchssteuern (Oktrois, Konsum-
gebühren) und sonstigen nicht unter den Begriff der Umlagen fallenden ört-
lichen Abgaben geführt.
Die Verbrauchssteuern, namentlich Getreide-, Mehl-, Lokalmalzaufschlag,
sollen innerhalb der gesetzlichen Schranken die im Gemeindebezirke her-
gestellten Erzeugnisse treffen, vorbehaltlich der für den Durchgangsverkehr
und für die Ausfuhr in bestimmtem Umfange bestehenden Pflicht der Rück-
vergütung. Als Entgelt der Benützung des gemeindlichen Eigenthums, der
gemeindlichen Anstalten und Unternehmungen können örtliche Abgaben er-
hoben werden. Zur Kontrole und Sicherung dieser Gefälle sind die Ge-
meinden befugt, ortspolizeiliche Vorschriften über Defraudationen und Kontra-
ventionen zu erlassen; deren Verletzung zieht ein eigenthümlich ausgebildetes
Submissionsverfahren nach sich, in welchem der Betroffene sich dem gemeind-
lichen Strafbescheide unbedingt unterwerfen oder gegen denselben das ordent-
liche Gericht anrufen kann. Dr. Leopold Menzinger.