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wurde ein Protokoll aufgenommen. Es ist dies das bekannte, nun
schon des öfteren erwähnte Protokoll, auf das SEYDEL seine ganze
Theorie gründet. In dieser Sitzung wurden bezüglich des Tit. VIII
& 4 Erinnerungen erhoben.
Am 25. Mai erging sodann folgendes Signat des Königs,
d. d. Nymphenburg:
„Der durch gegenwärtiges Protokoll Uns vorgelegten Ver-
fassungsurkunde und den darauf sich beziehenden constitutionellen
Edicten ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung und wollen,
dass der 84 Tit. VIII der Verfassungsurkunde nach seiner Fas-
sung beibehalten bleibe.“
Am 26. Mai 1818 wurde alsdann die Verfassungsurkunde in
München ausgefertigt und verkündigt.
Aus dieser kurzen geschichtlichen Betrachtung erhellt ohne
Weiteres, dass die Sanction im staatsrechtlichen Sinne erst am
25. Mai und nicht am 22. Mai erfolgt ist. Am 22. Mai konnte
sie noch gar nicht ertheilt werden, da der Entwurf damals noch
nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Stadien durchlaufen hatte.
Er musste zuvor noch nach den Bestimmungen in Tit. TA1
der oben erwähnten Verordnung vom 3. Mai 1817, die Formation
und Dienstesinstruction des kgl. Staatsrathes betreffend, dem
Staatsrathe zur Berathung vorgelegt werden und das ist dann auch
am 23. Mai geschehen. Die soeben genannte Verordnung be-
stimmte nämlich an der bezeichneten Stelle:
„In den Geschäftskreis des Staatsrathes ge-
hören zur Berathung: 1) Die Revision der Verfas-
sung des Reiches und der darauf sich beziehenden
Edicte.“
Die Thätigkeit des Staatsrathes in der Sitzung vom 23. Mai
war eine förmliche Berathung eines Gesetzentwurfs, es handelte
sich nicht lediglich um eine blosse Kenntnissnahme von einem
bereits fertigen Gesetze, das geht insbesondere auch daraus her-
vor, dass bezüglich des $ 4, Tit. VIII der Verf.-Urk. ein Ab-
5*r