Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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wurde ein Protokoll aufgenommen. Es ist dies das bekannte, nun 
schon des öfteren erwähnte Protokoll, auf das SEYDEL seine ganze 
Theorie gründet. In dieser Sitzung wurden bezüglich des Tit. VIII 
& 4 Erinnerungen erhoben. 
Am 25. Mai erging sodann folgendes Signat des Königs, 
d. d. Nymphenburg: 
„Der durch gegenwärtiges Protokoll Uns vorgelegten Ver- 
fassungsurkunde und den darauf sich beziehenden constitutionellen 
Edicten ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung und wollen, 
dass der 84 Tit. VIII der Verfassungsurkunde nach seiner Fas- 
sung beibehalten bleibe.“ 
Am 26. Mai 1818 wurde alsdann die Verfassungsurkunde in 
München ausgefertigt und verkündigt. 
Aus dieser kurzen geschichtlichen Betrachtung erhellt ohne 
Weiteres, dass die Sanction im staatsrechtlichen Sinne erst am 
25. Mai und nicht am 22. Mai erfolgt ist. Am 22. Mai konnte 
sie noch gar nicht ertheilt werden, da der Entwurf damals noch 
nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Stadien durchlaufen hatte. 
Er musste zuvor noch nach den Bestimmungen in Tit. TA1 
der oben erwähnten Verordnung vom 3. Mai 1817, die Formation 
und Dienstesinstruction des kgl. Staatsrathes betreffend, dem 
Staatsrathe zur Berathung vorgelegt werden und das ist dann auch 
am 23. Mai geschehen. Die soeben genannte Verordnung be- 
stimmte nämlich an der bezeichneten Stelle: 
„In den Geschäftskreis des Staatsrathes ge- 
hören zur Berathung: 1) Die Revision der Verfas- 
sung des Reiches und der darauf sich beziehenden 
Edicte.“ 
Die Thätigkeit des Staatsrathes in der Sitzung vom 23. Mai 
war eine förmliche Berathung eines Gesetzentwurfs, es handelte 
sich nicht lediglich um eine blosse Kenntnissnahme von einem 
bereits fertigen Gesetze, das geht insbesondere auch daraus her- 
vor, dass bezüglich des $ 4, Tit. VIII der Verf.-Urk. ein Ab- 
5*r
	        
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