Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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staaten vollkommen gleich behandle und die Landeskasse vom Reichsfiskus 
unterscheide, während er doch folgerichtig die Landeskasse als „stellvertreten- 
den Spezialreichsfiskus* bezeichnen sollte, wie er den Landesausschuss als 
„stellvertretenden Spezialreichstag“ und den Statthalter als „Reichskanzler 
für Elsass-Lothringen“ bezeichnet habe. Es ist aber auch nur mehr ein leises 
Nachklingen; denn das Verwaltungsrecht ist kein Tummelplatz für scharfen, 
prinzipiellen Streit, wesshalb auch daselbst eine Mitarbeiterschaft und Arbeits- 
theilung keinerlei Bedenken gegen sich hat, da sie nur zur Vertiefung der 
Darstellung und möglichsten Vervollständigung des überreichen Stoffes 
führen kann. 
In der Behandlung der schwierigen Materie verräth sich an allen 
Punkten die Vertrautheit der Verfasser mit ihrem Gegenstande. Dass die 
deutsche Gesetzgebung zwar an der Fortbildung des Rechts rüstig gearbeitet, 
aber die vorgefundenen Grundlagen des französischen Rechts nicht einfach 
beseitigt, sondern auf ihnen weitergebaut hat, macht das Verwaltungsrecht 
des Reichslandes schon um deswillen höchst interessant, weil in ihm zur 
Zeit noch zwei vielfach auseinandergehende Weltanschauungen um den Sieg 
ringen und insbesondere noch manche Anklänge an das Zeitalter der franzö- 
sischen Revolution sich bemerkbar machen. Dahin gehört u. A. der Satz, 
dass der Staat grundsätzlich derselben Steuerpflicht unterworfen sei wie Privat- 
personen, wie denn überhaupt für das Steuerrecht die frühere Landesgesetz- 
gebung noch weithin massgebend ist. Das französische Armenrecht gibt Ge- 
legenheit zu einem lehrreichen Vergleiche zwischen den Erfolgen der staatlich 
gehegten Einzelthätigkeit und des blossen gesetzlichen Unterstützungsgebotes 
auf Grundlage der reinen Thatsache des Aufenthalts, Auch im (Gemeinde- 
wesen gilt zur Zeit noch das ältere französische Recht; doch ist hier eine 
Aenderung in soferne nahe bevorstehend, als eine neue Gemeindeordnung 
bereits vom Landesausschuss und vom Bundesrath angenommen ist und zur 
Inkraftsetzung nur noch der kaiserlichen Sanktion bedarf, welche von der 
Aufhebung des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1887 bezüglich der Ernennung von 
Bürgermeistern und Beigeordneten abhängt. Es ist nur zu billigen, dass der 
Lehre des Gemeinderechts der genannte Entwurf zu Grunde gelegt wurde, 
obwohl er noch nicht Gesetzeskraft erlangt hat; wären doch beim gegen- 
theiligen Verfahren wahrscheiniich in kürzester Zeit ganze Abschnitte des 
Werkes veraltet gewesen. Dr. Leopold Menzinger. 
Dr. €. Cosack, Prof. an der Universität Freiburg. Das Staatsrecht des 
Grossherzogthums Hessen. Einzelausgabe aus dem Handbuch 
des öffentlichen Rechts. 2. Aufl. Verlag von J. C. B. Mohr, Frei- 
burg i. B. und Leipzig 1894. 
Die Vorzüge des bekannten „Handbuchs des öffentlichen Rechts“ werden 
in Fachkreisen allgemein gewürdigt. Das Handbuch ist nunmehr in zweiter 
Auflage erschienen, wobei sich die Neubearbeitung auf das Staatsrecht des
	        
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