Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Deutschen Reiches und der grösseren Bundesstaaten beschränkt. So wird 
das preussische Staatsrecht durch Prof. v. STENGEL, das hessische durch 
Prof. Cosack, an Stelle des Verfassers der ersten Auflage (Professor GARrEIS) 
bearbeitet. Die neue Darstellung schliesst sich an den ursprünglichen Plan 
und die Eintheilung des Stoffes an, wobei das Bestreben erkennbar, in erster 
Linie solche Fragen bervorzuheben, deren Beurtheilung für das deutsche 
Staatsrecht schlechthin von Bedeutung sind. Hierher zählen z.B. die Aus- 
führungen über Thronfolge (S. 9), Budgetrecht des Landtages (S. 76) und 
Vermögensrechte des Regenten (S. 5, 77). Ein weiteres auszeichnendes Mo- 
ment liegt in der rechtlichen Würdigung der in der Praxis über die Aus- 
legung von Staatsrechtssätzen entstandenen politischen Konflikte, z. B. der 
Steuerverweigerung des Jahres 1850, und der aktuellen Frage des Verfahrens 
bei der geplanten Verstaatlichung der hessischen Ludwigseisenbahn (S. 116 ff.). 
Eine geschichtliche Einleitung skizzirt die Entwickelung der hessischen 
Staatsverfassung, es folgen deren Grundlagen (Staatsoberhaupt, Landtag, Be- 
hördenorganismus). Besondere Abschnitte umfassen das Finanzwesen, die 
(semeinde- und Kreisverwaltung, das wirthschaftliche Leben, das Schulwesen 
u.s. w. Seit der ersten Auflage ist ein Zeitraum von zehn Jahren, reich an 
gesetzgeberischen Arbeiten auf dem Gebiete des Staatslebens verflassen. Die 
Neubearbeitung hat alle wichtigen Erscheinungen auf den einzelnen’ Gebieten 
und die Aenderungen der Gesetzgebung genau heachtet und auf die vorhan- 
dene Literatur verwiesen, so dass die Darstellung eine vollständige ist und 
dem Leser ein getreues Bild des hessishhen Staatsrechtes liefert. Der um- 
fangreiche Stoff ist auf 142 Seiten systematisch und übersichtlich zusammen- 
gefasst, alle Formen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes sind objektiv 
behandelt. Die staatsrechtliche Litteratur ist so um eine tüchtige Arbeit 
bereichert worden, welche sich zugleich durch die gefällige leichte Form des 
Stils auszeichnet. Dr. Zeller. 
Corsi, A., Arbitrati internazionali. Note di critica dottrinale e storica. 
Pisa. 1894. 
Nachdem Prof. RouwArn DE Carp die Bedeutung der neueren Fälle des 
internationalen Schiedsgerichts in einem 1893 erschienenen Buche behandelt, 
hat nun sein Kollege von Pısa die Frage sowohl prinzipiell wie geschicht- 
lich beleuchtet, Das kurze Ergebniss der sehr eingehenden und interessanten 
Ausführungen ist für uns, dass die Erledigung internationaler Streitigkeiten 
durch Schiedsgericht entschiedene Fortschritte gemacht hat, aber doch nur 
auf juristisch formulirbare Fragen beschränkt bleiben, in den grossen Kon- 
flikten nationaler Interessen dagegen versagen wird. Selbst der Vertrag der 
Mehrzahl der amerikanischen Staaten (Washington 28. April 1890) über ein 
allgemeines Schiedsgericht unter ihnen nimmt im Art. 4 alle Fragen aus, 
welche einer der Staaten, deren Sache im Spiele ist, so beurtheilt, dass sie 
seine Unabhängigkeit gefährden könnten und dieser Vorbehalt ist sehr dehn-
	        
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