Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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bezirkes als beschliessendes, dagegen der Disziplinarsenat eines zweiten be- 
nachbarten Oberlandesgerichtes als erkennendes Ehrengericht thätig wird, 
grundsätzlich aber keine Behörde zur Aburtheilung eines ihr unterstellten 
Richters zuständig ist. 
Zweifellos werden die beachtenswerthen Ausführungen der Abhandlung 
vielfach Anstoss, manche Entgegnung und Berichtigung hervorrufen; möge 
sie Alle, die es angeht, zur vorurtheilsfreien Würdigung der bestehenden 
Verhältnisse aneifern, möge der Meinungsstreit sich stets in sachlichen Bahnen 
bewegen und dazu beitragen, dass neben dem Prinzipe des Wohlfahrtsstaates 
im bürgerlichen, wie im öffentlichen Recht der alte Satz in vollen Ehren 
bleibe: Justitia est fundamentum regnorum. 
Dr. Leopold Menzinger. 
Dr. Amos 8. Hershey, Die Kontrolle über die Gesetzgebung in den 
Vereinigten Staaten vonNord-Amerikaundderen(liedern. 
Heidelberg 1894. 718. 
Nicht mit Unrecht betont HersaeyY die bisherige Ungleichmässigkeit 
in der Behandlung des Staatsrechts der Vereinigten Staaten, die fast völlige 
Ignorirung der Einzelstaaten gegenüber dem Bundesstaate. Freilich hat 
diese Erscheinung ihren hauptsächlichsten Grund in der Schwierigkeit, mit 
welcher in Europa, trotzdem unsere Zeit im Zeichen des Weltverkehrs steht, 
die Benutzung der Quellen des amerikanischen Verfassungsrechts und seiner 
Geschichte verbunden ist. Auch unserem Autor sind diese Schwierigkeiten 
nicht erspart geblieben, so dass auch bei ihm das Recht der Gliedstaaten 
bei manchen vielversprechenden Ansätzen gleichfalls etwas zu kurz gekommen 
ist. Dagegen wiegt das lebendige Verständniss für das interessante Ver- 
fassungsleben der transatlantischen Staaten selbst die vielerlei, ungeachtet 
hilfreicher Unterstützung noch übrig gebliebenen sprachlichen Schwächen und 
Unebenheiten reichlich auf. 
Die Vertreter des uneingeschränkten Parlamentarismus mag es sonder- 
bar berühren, dass man in dem grossen Freiheitsstaate überhaupt an eine 
Kontrole oder wie Verf. nicht besonders glücklich sich ausdrückt, an „Hem- 
mungsmittel“ der gesetzgebenden Körper denkt. Das legislative Vetorecht 
des Präsidenten und der Gouverneure zum Schutze der Regierungsform und 
zur Abwehr unzweckmässiger Bills, welches nur zeitlich beschränkt ist und 
allein einer besonders starken Mehrheit der beiden Häuser weichen muss, 
verleiht der Exekutive nicht nur einen unmittelbaren Einfluss auf die Gesetz- 
gebung, sondern wird auch vom Volke als wirksamstes Mittel gegen über- 
eilte und verderbliche Gesetzgebung begrüsst, da man von den Gouverneuren 
und vom Präsidenten weit mehr ein Handeln im Interesse des ganzen Volkes 
erwartet, als von den Legislaturen, in welchen sich immer selbstsüchtige 
und lokale Interessen geltend machen. Das richterliche Prüfungsrecht, ent- 
standen aus dem Bedürfnisse der Gerichte, Urkunden, d. h. Freiheitsbriefe
	        
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