Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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änderungsvorschlag gemacht wurde und dass die Frage erörtert 
wurde, ob man nicht eine ausdrückliche Bestimmung in das Gesetz 
aufnehmen solle, welche die Vornahme einer Verfassungsänderung 
durch den Regenten verbiete. All dies hätte keinen Sinn gehabt, 
wenn man bereits einem fertigen Gesetze gegenüber gestanden 
wäre. Es hat dann auch der König in seinem die Sanction aus- 
sprechenden Signat vom 25. Mai die vorgeschlagene Aenderung 
des $ 4 Tit. VIII ausdrücklich abgelehnt, was ebenfalls zwecklos 
gewesen wäre, wenn die Staatsrathssitzung vom 23. Mai eine leere 
Förmlichkeit gewesen wäre. 
Was hätte es denn überhaupt für einen Sinn gehabt, am 
25. Mai nochmals eine Sanction vorzunehmen, wenn dieselbe schon 
am 22. Mai ertheilt war? 
Die gegentheilige Anschauung, welche den 22. Mai als den 
Tag der Sanction bezeichnet, beruht auf einem Irrthum, der darauf 
zurückzuführen sein wird, dass das Wort Sanction, das sich in 
dem oben erwähnten Schlusspassus des Protokolles vom 22. Mai 
findet, falsch aufgefasst worden ist. Es handelt sich jedoch hiebei 
lediglich um eine Ungenauigkeit des Verfassers ‚des betreffenden 
Protokolles. 
Das Wort Sanction ist bier nicht in seiner staatsrechtlichen 
Bedeutung gebraucht, sondern es wollte damit lediglich gesagt 
werden, dass der König dem Entwurfe seine Zustimmung ertheilt 
habe. Es hat auch der König nicht den Entwurf unterzeichnet, 
sondern nur das Protokoll über die Berathung des Entwurfs, und 
dieses Protokoll ist ausser von dem König noch von den sämmt- 
lichen übrigen Mitanwesenden mitunterzeichnet worden. Es ist 
also auch nicht die sonst bei der Sanction übliche Form ein- 
gehalten worden. 
Es steht sonach fest, dass die bayerische Verfassungsurkunde 
erst am 25. Mai ihre Sanction erhalten hat. Damit ist dann auch die 
Unrichtigkeit des ersten der beiden Einwände genügend erwiesen. 
Was nun weiter die zweite Einwendung anlangt, welche dahin
	        
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