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eine Neubearbeitung zu begrüssen, bei welcher der Verf. mit sicherem Takt
die Mitte zwischen Beibehaltung des Bewährten und bessernder Umgestal-
tung innezuhalten gewusst hat.
Die Einrichtung des Buches ist wesentlich unverändert geblieben, doch
haben einige praktische Neuerungen die Brauchbarkeit desselben sehr ge-
fördert; untern Anderm ist es eine wahre Erleichterung für den Benutzer,
dass STEINDORFF sich entschlossen hat, die alte von Waırtz mit allzugrosser
Pietät immer beibehaltene Inhaltsübersicht von DAuLmann endlich fortzulassen
und etliche der gänzlich antiquirten und überholten Quellensammlungen und
Bearbeitungen, die lediglich einen beschränkten literarhistorischen Werth
haben, zu streichen; vielleicht hätte hier und da noch eine Nummer fallen
können, z. B. Nr. 3336, während der Hinweis auf die Rechtsgeschichten von
DaAnsers und PHiLLıps, die immerhin noch manches Beachtenswerthe bieten,
wohl hätte beibehalten werden dürfen.
Die aus der vorigen Auflage (1883) übernommenen Angaben sind mit
seltener Gewissenhaftigkeit neu revidirt und manche kleine Ungenauigkeit
ist verbessert; vor allem aber ist das Werk mit umfassender Sorgfalt er-
gänzt und erweitert worden. Einzelne Abschnitte und Rubriken sind völlig
neu hinzugekommen: „Bibliographie und Literaturberichte* im allgemeinen
Theil, im vierten Buch neben „Recht und Gericht“ die anderen inneren
Zustände des späteren Mittelalters, im siebenten Buch „die kirchlichen Ver-
hältnisse und Deutschlands Geistesleben im 19. Jahrhundert“; die Epoche
von 1864 an ist zu einem eigenen Buche verselbständigt und bis 1888 fort-
geführt. Zudem ist aber überall im Einzelnen ein reicher Zuwachs zu be-
merken. Namentlich hat, entsprechend dem gesteigerten Interesse der letzten
Jahre, die kulturgeschichtliche Literatur auf allen Seiten mehr Berücksichti-
gung als früher gefunden: in den älteren Epochen das Archäologische, später
die wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse, Verwaltung, geistiges Leben.
Dem öffentlichen Recht, der Rechts- und Verfassungsgeschichte ist die
spezielle Sorgfalt, ‘die diesen Gebieten in den vorigen Auflagen gewidmet
war, durchaus gewahrt geblieben.
Referent hat bei eingehender Prüfung der ersten vier Bücher allerdings
gefunden, dass überall eine oder die andere Monographie nicht angeführt‘
ist, die ebenso wohl Aufnahme beanspruchen dürfte, wie manche, die berück-
sichtigt worden ; aber er muss betonen, dass er kaum ein einziges Werk,
kaum ein noch so entlegenes Schriftchen von irgend wesentlicher Bedeu-
tung vermisst hat und dass ihm auch auf Gebieten, deren Literatur er am
genauesten verfolgt hat, überall dankenswerthe neue Belehrung geworden ist.
Dasselbe Urtheil fällt mein hiesiger Kollege ULmann nach Durchsicht der
Abschnitte über die neuere Geschichte. Es ist sehr viel, wenn man das von
einem bibliographischen Werke dieses Umfanges sagen kann. Fühlt sich der
Verfasser auch einer Reihe erprobter Gelehrten und Bibliographen für ihre
Beihilfe, laut der Vorrede, zu Dank verpflichtet, so ist es doch in erster und