Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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eine Neubearbeitung zu begrüssen, bei welcher der Verf. mit sicherem Takt 
die Mitte zwischen Beibehaltung des Bewährten und bessernder Umgestal- 
tung innezuhalten gewusst hat. 
Die Einrichtung des Buches ist wesentlich unverändert geblieben, doch 
haben einige praktische Neuerungen die Brauchbarkeit desselben sehr ge- 
fördert; untern Anderm ist es eine wahre Erleichterung für den Benutzer, 
dass STEINDORFF sich entschlossen hat, die alte von Waırtz mit allzugrosser 
Pietät immer beibehaltene Inhaltsübersicht von DAuLmann endlich fortzulassen 
und etliche der gänzlich antiquirten und überholten Quellensammlungen und 
Bearbeitungen, die lediglich einen beschränkten literarhistorischen Werth 
haben, zu streichen; vielleicht hätte hier und da noch eine Nummer fallen 
können, z. B. Nr. 3336, während der Hinweis auf die Rechtsgeschichten von 
DaAnsers und PHiLLıps, die immerhin noch manches Beachtenswerthe bieten, 
wohl hätte beibehalten werden dürfen. 
Die aus der vorigen Auflage (1883) übernommenen Angaben sind mit 
seltener Gewissenhaftigkeit neu revidirt und manche kleine Ungenauigkeit 
ist verbessert; vor allem aber ist das Werk mit umfassender Sorgfalt er- 
gänzt und erweitert worden. Einzelne Abschnitte und Rubriken sind völlig 
neu hinzugekommen: „Bibliographie und Literaturberichte* im allgemeinen 
Theil, im vierten Buch neben „Recht und Gericht“ die anderen inneren 
Zustände des späteren Mittelalters, im siebenten Buch „die kirchlichen Ver- 
hältnisse und Deutschlands Geistesleben im 19. Jahrhundert“; die Epoche 
von 1864 an ist zu einem eigenen Buche verselbständigt und bis 1888 fort- 
geführt. Zudem ist aber überall im Einzelnen ein reicher Zuwachs zu be- 
merken. Namentlich hat, entsprechend dem gesteigerten Interesse der letzten 
Jahre, die kulturgeschichtliche Literatur auf allen Seiten mehr Berücksichti- 
gung als früher gefunden: in den älteren Epochen das Archäologische, später 
die wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse, Verwaltung, geistiges Leben. 
Dem öffentlichen Recht, der Rechts- und Verfassungsgeschichte ist die 
spezielle Sorgfalt, ‘die diesen Gebieten in den vorigen Auflagen gewidmet 
war, durchaus gewahrt geblieben. 
Referent hat bei eingehender Prüfung der ersten vier Bücher allerdings 
gefunden, dass überall eine oder die andere Monographie nicht angeführt‘ 
ist, die ebenso wohl Aufnahme beanspruchen dürfte, wie manche, die berück- 
sichtigt worden ; aber er muss betonen, dass er kaum ein einziges Werk, 
kaum ein noch so entlegenes Schriftchen von irgend wesentlicher Bedeu- 
tung vermisst hat und dass ihm auch auf Gebieten, deren Literatur er am 
genauesten verfolgt hat, überall dankenswerthe neue Belehrung geworden ist. 
Dasselbe Urtheil fällt mein hiesiger Kollege ULmann nach Durchsicht der 
Abschnitte über die neuere Geschichte. Es ist sehr viel, wenn man das von 
einem bibliographischen Werke dieses Umfanges sagen kann. Fühlt sich der 
Verfasser auch einer Reihe erprobter Gelehrten und Bibliographen für ihre 
Beihilfe, laut der Vorrede, zu Dank verpflichtet, so ist es doch in erster und
	        
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