Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Russland umfasst und den externen Frachtverkehr dieser Staaten einheitlich 
regelt. Ein von E. verfasster Gegenentwurf hat dabei in ausgiebiger Weise 
Berücksichtigung gefunden, und schon aus diesem Grunde erschien der auf 
dem Gebiete des Eisenbahnrechts rühmlich bekannte Verf. besonders be- 
rufen, das Uebereinkommen für den praktischen Gebrauch zu erläutern. In 
dem vorliegenden Buche bietet er zunächst eine handliche Ausgabe desselben 
mit knapp gehaltenen, jedoch sachlich völlig ausreichenden Anmerkungen. 
Sehr praktisch sind bei den einzelnen Artikeln des Uebereinkommens zusätz- 
lich die betreffenden Paragraphen des Betriebs-Reglements des Vereins 
Deutscher Eisenbahnverwaltungen beigefügt, so dass stets die Uebersicht über 
das gesammte Material gegeben ist. Ein Inhaltsverzeichniss und ein, wie 
Proben zeigten, zuverlässiges und vollständiges Sachregister dienen dem leich- 
teren Gebrauch des Buches, welches von den Interessenten in den Kreisen 
des Handels und Gewerbes, der Verwaltung und Rechtspflege gewiss will- 
kommen geheissen werden wird. 
Greifswald. Frommhold. 
C. W. A, Balck, Die Vererbpachtung der Domanial-Bauern in 
Mecklenburg-Schwerin. Schwerin, Herberger’sche Buchdruckerei, 
1894. gr. 8. 718. Mk. 150. 
Zum Ehrengedächtniss eines der edelsten deutschen Fürsten ist nach 
dem Vorwort diese Schrift verfasst. In grossen klaren Zügen schildert der 
Verfasser, wohl der beste Kenner der mecklenburgischen Domänenverhält- 
nisse, die früheren traurigen bäuerlichen Zustände in Mecklenburg, um dann 
in einem zweiten Abschnitt das Reskript des Grossherzogs Friedrich 
Franz II. vom 16. Nov. 1867 zu erörtern, durch welches eine allgemeine 
zwangsweise Vererbpachtung der Bauern eingeführt wurde, ein Institut, das 
sich seitdem als höchst nützlich nicht bloss für das Land, sondern auch für 
den Bauernstand bewährt hat. Die einzelnen hierbei interessirenden Punkte, 
insbesondere auch das durch die Gesetze vom 25. Jan. 1860 und 24. Juni 1869 
geschaffenen bäuerlichen Individualerbrecht werden mit aller wünschens- 
werthen Schärfe hervorgehoben. Der letzte Abschnitt ist dem Domanial- 
kapitalfonds gewidmet, d.h. dem Fonds, welcher aus allen denjenigen Geld- 
erträgen gebildet wird, die in Folge der allgemeinen Vererbpachtung der 
Domanialbauerstellen oder aus anderen Ablösungsgründen flüssig wurden und 
die nunmehr wiederum den Erbpächtern unter billigen Bedingungen leibweise 
zur Verfügung stehen. Zum Schluss sei noch auf zwei Versehen, die von 
dem Verf. nicht berichtigt sind, aufmerksam gemacht. Das im Vorwort an- 
geführte, 8. 47 wiederholte Citat aus dem Aufsatze von PAascHE findet sich 
in Bd. 14 der neuen Folge (bezw. Bd. 48 der ganzen Reihe) der Jahr- 
bücher für Nationalökonomie und Statistik, und in Anm. 16 S. 21 muss es 
Bd. 14 statt 24 heissen. Die kleine Schrift ist nicht bloss zur Orientirung
	        
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