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52542 Zöglingen gehörten. (Lexz, 8. 63ff.) Kapitel VIII enthält stati-
stische Nachweisungen über die Erziehungsanstalten und ihre Zöglinge. Im
IX. Kapitel („Erziehungsmethoden“) erörtert der Verfasser zunächst die
Frage, ob der Zwangserziehung verbrecherischer Kinder eine Strafe voran-
zugehen habe, um sodann die Vorzüge und Mängel des sog. Probations-,
Familien- und Kollektivsystems, sowie des Systems der „Training Ships* zu
beleuchten. Kapitel X schildert eingehend die innere Verwaltung der Er-
ziehungsanstalten, Kapitel XI die bei der Ertheilung von Lizenzen (vor-
läufigen Entlassung) und bei der definitiven Entlassung aus der Zwangs-
erziehung leitenden Grundsätze. Das XII. Kapitel endlich handelt von den
Kosten der Zwangserziehung. Diese werden — ein nachahmungswürdiges
Beispiel für Deutschland — zum weitaus grössten Theile durch private
Wohlthätigkeit aufgebracht; der Staat und gewisse autonome Körperschaften
leisten nur Zuschüsse, welche, soweit möglich, von den zahlungsfähigen
Eltern der Zwangszöglinge beigetrieben werden. Das Werk schliesst mit
Tabellen über die Einnahmen und Ausgaben einzelner Anstalten.
In die Darstellung des positiven Rechts bzw. der bestehenden Zustände
verflicht der Verfasser vielfach die von ihm kritisch beleuchteten Vorschläge
der genannten Kommission. Da er nur die Zwangserziehung in England
schildert, kann man es kaum als einen Mangel bezeichnen, dass er Fragen
von grundlegender Bedeutung, wie sie gegenwärtig in Deutschland diskutirt
werden, nur oberflächlich streift, so die Frage nach dem Wesen und Zweck
der Zwangserziehung, die Frage, wann „Verwahrlosung“ als vorhanden oder
bevorstehend anzunehmen sei, u.a. m. Störend wirken mitunter stylistische
Unebenheiten, wie „die Zahl der verbrecherischen Jugend“ (S. 23) oder
„in Entsprechung der Forderung“ (S. 53). Bedenklich ist auch, wenn der
Verfasser die „Sitzungen“ der Friedensrichter als „Lokalbehörden“
bezeichnet (S. 27), und wenn er von der Kommission aussagt, dass sie „die
Ansteckung der Kinder durch das Zusammensperren mit alten Praktikern
auf der Bahn des Verbrechens allenthalben konstatirte“. Diese Ausstellungen
sollen jedoch den Werth des lehrreichen Buches nicht herabdrücken.
Dr. Muskat.
Randbemerkungen zum Monzambano. (Verfassung des deutschen
Reiches.) Zur Erinnerung an Samuel Pufendorf. (Gestorben den
26. Oktober 1694.) 1894, 74 S., 1 Mk.
Im Anschlusse an PurFEnpoRF’s geniale Schrift, der sich aus der neueren
Literatur nur die von mir jüngst herausgegebene „Kritik der Verfassung
Deutschlands“ von G. W. F. HEsEL an die Seite stellen lässt, bietet der un-
genannte Verf. populäre Betrachtungen über Gegenstände des politischen
Lebens der deutschen Gegenwart. Da die Ausführungen keinen Anspruch
auf wissenschaftliche Haltung erheben, so muss von einer Prüfung und Be-
urtheilung des Ganzen oder einzelner Punkte abgesehen werden. Die $. 60