Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 493° — 
52542 Zöglingen gehörten. (Lexz, 8. 63ff.) Kapitel VIII enthält stati- 
stische Nachweisungen über die Erziehungsanstalten und ihre Zöglinge. Im 
IX. Kapitel („Erziehungsmethoden“) erörtert der Verfasser zunächst die 
Frage, ob der Zwangserziehung verbrecherischer Kinder eine Strafe voran- 
zugehen habe, um sodann die Vorzüge und Mängel des sog. Probations-, 
Familien- und Kollektivsystems, sowie des Systems der „Training Ships* zu 
beleuchten. Kapitel X schildert eingehend die innere Verwaltung der Er- 
ziehungsanstalten, Kapitel XI die bei der Ertheilung von Lizenzen (vor- 
läufigen Entlassung) und bei der definitiven Entlassung aus der Zwangs- 
erziehung leitenden Grundsätze. Das XII. Kapitel endlich handelt von den 
Kosten der Zwangserziehung. Diese werden — ein nachahmungswürdiges 
Beispiel für Deutschland — zum weitaus grössten Theile durch private 
Wohlthätigkeit aufgebracht; der Staat und gewisse autonome Körperschaften 
leisten nur Zuschüsse, welche, soweit möglich, von den zahlungsfähigen 
Eltern der Zwangszöglinge beigetrieben werden. Das Werk schliesst mit 
Tabellen über die Einnahmen und Ausgaben einzelner Anstalten. 
In die Darstellung des positiven Rechts bzw. der bestehenden Zustände 
verflicht der Verfasser vielfach die von ihm kritisch beleuchteten Vorschläge 
der genannten Kommission. Da er nur die Zwangserziehung in England 
schildert, kann man es kaum als einen Mangel bezeichnen, dass er Fragen 
von grundlegender Bedeutung, wie sie gegenwärtig in Deutschland diskutirt 
werden, nur oberflächlich streift, so die Frage nach dem Wesen und Zweck 
der Zwangserziehung, die Frage, wann „Verwahrlosung“ als vorhanden oder 
bevorstehend anzunehmen sei, u.a. m. Störend wirken mitunter stylistische 
Unebenheiten, wie „die Zahl der verbrecherischen Jugend“ (S. 23) oder 
„in Entsprechung der Forderung“ (S. 53). Bedenklich ist auch, wenn der 
Verfasser die „Sitzungen“ der Friedensrichter als „Lokalbehörden“ 
bezeichnet (S. 27), und wenn er von der Kommission aussagt, dass sie „die 
Ansteckung der Kinder durch das Zusammensperren mit alten Praktikern 
auf der Bahn des Verbrechens allenthalben konstatirte“. Diese Ausstellungen 
sollen jedoch den Werth des lehrreichen Buches nicht herabdrücken. 
Dr. Muskat. 
Randbemerkungen zum Monzambano. (Verfassung des deutschen 
Reiches.) Zur Erinnerung an Samuel Pufendorf. (Gestorben den 
26. Oktober 1694.) 1894, 74 S., 1 Mk. 
Im Anschlusse an PurFEnpoRF’s geniale Schrift, der sich aus der neueren 
Literatur nur die von mir jüngst herausgegebene „Kritik der Verfassung 
Deutschlands“ von G. W. F. HEsEL an die Seite stellen lässt, bietet der un- 
genannte Verf. populäre Betrachtungen über Gegenstände des politischen 
Lebens der deutschen Gegenwart. Da die Ausführungen keinen Anspruch 
auf wissenschaftliche Haltung erheben, so muss von einer Prüfung und Be- 
urtheilung des Ganzen oder einzelner Punkte abgesehen werden. Die $. 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.