Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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kann dem Anspruch auf Entschädigung gegenüber mit Erfolg die Einrede 
vorgebracht werden, dass die Duldung der Operation böswillig verweigert 
wurde. Die Erwägungen, die den angeführten Urtheilen des Reichsgerichts 
zu Grunde liegen, erscheinen nicht als widerlegt. Zu erwägen ist hier 
vielleicht auch noch folgender Gesichtspunkt: Der Verletzte ist verpflichtet, 
wenn anders er seines Anspruches auf Rente nicht verlustig gehen will, sich 
in das Krankenhaus zu begeben und sich dort einem entsprechenden Heil- 
verfahren zu unterwerfen. Muss er nun hier die ihm verordneten Arzneien 
einnehmen ohne berechtigt zu sein, den Gebrauch derselben zu verweigern, 
so kann kein anderer Grundsatz für die Duldung einer Operation bestehen, 
denn es erscheint zweifellos, dass der Eingriff, der durch den Zwang zur 
Anwendung einer Arzenei geschieht, im Prinzip kein wesentlich grösserer ist, 
als der durch eine Operation gegebene. Oder sollte wirklich insbesondere 
hinsichtlich der Gefährlichkeit z. B. ein bedeutsamer Unterschied bestehen 
zwischen dem Zwang zur Aufnahme eines „neuen“ in seinen Wirkungen noch 
nicht genau erforschten Heilmittels und dem Zwang zur Gestattung eines 
operativen Eingriffs ? Calker. 
Jacques Trigant-Geneste, conseiller deprefecture de Saöne-et-Loire, 
le proe&s d’espionnage de Leipzig et la loi allemande du 
ö juillet 1893 sur la divulgation des secrets militaires 
(Journal du droit international prive S. 265—282, 489—504). 
Wenig Franzosen beschäftigen sich so eingehend mit den Werken 
deutscher Wissenschaft wie JAcquEs TRIGANT-GENESTE. Vermöge seiner 
aussergewöhnlichen Sprachkenntniss verfolgt er mit gleichem Interesse und 
Verständniss die neuen Erscheinungen auf dem Gebiet der Belletristik wie auf 
dem der Jurisprudenz. Gegenwärtig macht er durch litterarische Essays und 
Uebersetzungen seinen Landsleuten die Dramen GERHARD HAUPTMANN's zu- 
gänglich, das neueste Heft des J. du droit international prive bringt aus 
seiner Feder einen trefflichen Aufsatz über den Standpunkt der preussischen 
Judikatur und Gesetzgebung gegenüber dem Spiel in auswärtigen Lotterieen. 
Dass ein Mann von solcher Vielseitigkeit auch Fragen des internationalen 
Rechts in den Kreis seiner Studien zieht, ist natürlich. Als im Jahre 1886 
Frankreich sich und seine Nachbarstaaten mit einem Gesetze gegen die 
Spionage beschenkte, und von deutscher Seite hierzu das Wort ergriffen 
wurde (Referent in diesem Archiv IV S. 457ff.), war er es, der unter 
dem Titel „la loi frangaise sur l’espionnage envisagee au point de vue 
allemand“ den Schöpfern des Gesetzes zeigte, welchen Wiederhall das- 
selbe in dem Lande gefunden hatte, gegen das es besonders gerichtet 
war (J. d. dr. int. pr. 1890. S. 437—448). Die vorliegende Schrift knüpft 
ebenfalls an einen Akt deutscher Jurisprudenz an, Im Jahre 1893 wurde 
das deutsche Spionage-Gesetz erlassen, allerdings nicht, wie Trıaanr 
meint, „pour rassurer certains patriots d’outre-Rhin qui inviterent les 
Archiv für Öffentliches Recht. X. 8. 33
	        
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