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verbot betreffenden Passus jeder Aeusserung enthalten. Wie nun
dieses Schweigen zu deuten ist, darüber lässt sich nichts Bestimm-
tes sagen. Es kann der Grund desselben der gewesen sein, dass
der König der Ansicht seines Staatsrathes beipflichtete, es kann
der Grund aber auch der gewesen sein, dass er die offensicht-
liche Unrichtigkeit der Anschauung des Staatsrathes erkannte und
eine besondere Bemerkung für überflüssig hielt.
Stellt man sich auf den Standpunkt, dass der König den
Inhalt des Staatsrathsprotokolles nicht gebilligt habe, dann kommt
dasselbe überhaupt nicht weiter in Betracht. Stellt man sich aber
auf den entgegengesetzten Standpunkt, dann ist ein näheres Ein-
gehen auf den Inhalt des Protokolles erforderlich. Nimmt man
letzteres an, d. h. nimmt man an, dass die in dem Protokolle vom
23. Mai niedergelegte Anschauung jene des bayerischen Verfas-
sungsgesetzgebers ist, dann steht fest, dass der bayerische Gesetz-
geber die Absicht gehabt hat, eine Abänderung der Verfassung
während der Dauer einer Regentschaft zu verbieten. Dieser Satz
bedarf einer weiteren Begründung nicht. Der Inhalt des Proto-
kolles ist dafür Beweis genug.
Eine andere Frage aber ist — und auf deren Beantwortung
kommt alles an —, ob diese Absicht des Gesetzgebers in der
bayerischen Verfassungsurkunde auch zum Ausdruck gebracht
worden ist. Das ist die Kardinalfrage und diese Frage ist meines
Erachtens zu verneinen.
In erster Linie wird auf 8 7 Tit. X der Verf.-Urk. verwiesen,
um das Verfassungsänderungsverbot darzuthun.
Derselbe lautet:
„Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs-
urkunde oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung
der Stände nicht geschehen.
Die Vorschläge hiezu gehen allein vom Könige aus, und
nur wenn derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese
darüber berathschlagen.“