Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Recht der landesherrlichen Civilliste und die Sätze des Budgetrechtes. In 
letzterer Hinsicht enthält das Werk von Cosack, gleichfalls in diesem Jahre 
erschienen, höchst anziehende Ausführungen, die namentlich auch für die 
theoretische und dogmatische Erkenntniss von Wichtigkeit sind. Es wäre 
wünschenswerth, wenn die Herren Verfasser schon in den demnächst erschei- 
nenden Bänden des Handbuchs von KücHLEr zu Cosack’s Ansichten Stellung 
nehmen würden. Es könnte dies den Werth der Arbeit, für welche die hes- 
sische Praxis den Verfassern zu danken hat, nur erhöhen. 
Darmstadt. Glässing. 
Robert Voigtländer, Verlagsbuchhändler. Das Verlagsrecht an Schrift- 
werken, musikalischen Kompositionen und Werken der 
bildenden Künste. Ein Handbuch der Verlagspraxis für Autoren 
und Verlagsbuchhändler. 2. Auflage. Leipzig, R. Voigtländer’s Verlag, 
1893. IX und 137 S. 
Wenngleich der Verfasser den Leserkreis auf dem Titel seines Buches 
cingrenzt, so wird doch mancher auf dem Gebiete des Verlagsrechts nur 
theoretisch Arbeitende gern zu dieser Schrift greifen, weil sie, aus der buch- 
händlerischen Praxis des Verfassers selbst hervorgegangen, über die wich- 
tigsten Fragen bündige Auskunft giebt und gute Quellen- und Litteratur- 
angaben enthält. Der erste die Entwicklung des Verlagsrechts behandelnde 
Abschnitt des Werkes erschien bereits 1892 als Sonderabdruck und wurde 
vom Unterzeichneten im Band 9 dieser Zeitschrift, S. 288—289, besprochen. 
An diesen Abschmitt reiht sich eine Wiedergabe der verlagsrechtlichen Be- 
stimmungen in Deutschland, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz mit einigen 
erläuternden Bemerkungen. Der werthvollste Theil der Arbeit trägt die 
Ueberschrift: Verlagsgebrauch und Rechtslehre; er enthält die drei seit 1892 
geltenden Verlagsordnungen des Börsenvereins der deutschen Buchhändler 
mit kurzer, quellenmässiger Darlegung ihrer Entstehung. Besondere Berück- 
sichtigung erfährt dabei die Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel. 
VOoIGTLÄNDER ist bis jetzt der Einzige geblieben, welcher diese Kodifizirung 
der buchhändlerischen Usancen kommentirend behandelt hat. 
Leipzig. Dr. G. Maas. 
Louis Donzele Commentaire de la convention internationale, 
signse & Paris le 20 mars 1893 pour la protection de la 
propriete industrielle... . avec le texte de la Convention 
de 1883, du Protocole de clotüre et des nouvelles pro- 
positions vot6ees par la Conference tenue A Madrid en 
avril 1890 et une preface de M. Anprk Weiss. Paris (1891). 
Marchal & Billard. XIX et 492 p. 
Donzeu's Arbeit ist eine reponse en bloc auf die Angriffe der Ver- 
theidiger des Vertrages von 1883 gegen das Journal des proc&s en contre- 
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