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Aus den Worten: „allein vom Könige“ soll folgen, dass
es nur dem Könige, nicht aber auch dem Regenten zustehen soll,
Verfassungsänderungsvorschläge zu machen, Diese Schlussfolge-
vung ist indess nicht richtig. Die Worte „allein vom Könige“
stehen nicht im Gegensatze zum Regenten, sondern im Gegen-
satze zu den „Ständen“. Hierüber kann ein gegründeter Zweifel
nicht bestehen.
Der 8 19 Tit. VII der Verf.-Urk. räumt den Ständen be-
züglich aller zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände das
Recht der Initiative ein. Unter diesen Wirkungskreis fällt vor
allem auch die Mitwirkung bei der Gesetzgebung, also auch bei
der Verfassungsgesetzgebung. Da nun an sich den Ständen auch
in letzterer Beziehung die Initiative zustehen würde, da man aber
anderseits die Verfassung gegen leichtfertige Abänderungsgelüste
sicher stellen wollte, so durchbrach man das Princip und schuf
in Tit. X 8 7 eine Ausnahme dahin gehend, dass hinsichtlich der
Verfassungsgesetzgebung den Ständen keine Initiative zukomme,
dass dieses Recht vielmehr nur dem Könige zustehen solle.
Die ganze Fassung des 8 7 1. c. spricht für die Richtigkeit
dieser Ansicht.
Der erste Absatz fixirt das Princip, dass eine Abänderung
der Verfassung, dass die Feststellung von Zusätzen nur in der
Form eines Gesetzes, also nur unter Mitwirkung der Stände er-
folgen kann. Der Absatz 1 will eine Garantie dafür bieten, dass
nicht der König einseitig die von ihm gegebene Verfassung wieder
abändern kann und darum ist ausdrücklich betont, dass die Zu-
stimmung der Stände nothwendig ist und darauf ruht auch der
Hauptnachdruck. Wenn nun in Absatz 2 gesagt ist, dass Ab-
änderungsvorschläge allein vom Könige ausgehen, so liegt es doch
am nächsten, sich als Gegensatz die Stände zu denken, nachdem
ausser dem Könige nur diesen. sonst das Recht der Initiative zu-
steht und nachdem im unmittelbar vorhergehenden Satze gerade
von den Ständen die Rede ist. Wenn nach dem Gesagten noch