Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 506 — 
zeugeneidliche Vernehmung eines Redakteurs zu fordern, in dessen 
Zeitung, vermuthlich unter Bruch des Dienstgeheimnisses seitens 
eines noch unbekannten Eisenbahnbeamten, dienstliche Verhält- 
nisse in ungehöriger, disziplinwidriger Weise besprochen waren; 
und zwar zwecks Ermittlung des Beamten als Thäters, neben dem 
der Redakteur bekanntlich nicht strafbar ist und deshalb auch, 
wo sonst & 54 der Str.-Pr.-O. anwendbar wäre, zur Zeugniss- 
weigerung nicht berechtigt erscheint. Die Gründe der Entschei- 
dung stützen sich im Wesentlichen und dem Sinne nach auf den 
Satz des fr. 2 de jurisdict. I, 2, mit dem auch im deutschen Ver- 
waltungsrecht vielfach argumentirt wird (AnscHüTz im „Verwal- 
tungsarchive“, Bd. I, S. 389, 419): „Cui jurisdictio data est, ea 
quoque concessa videntur, sine quibus jurisdictio explicari non 
potuit.“ Und doch ist es klar, dass mit diesem allgemeinen Aus- 
spruch wenig gewonnen ist; er erspart, was nachdrücklichst be- 
tont werden muss, für keinen einzelnen Fall im öffentlichen Rechte 
die Untersuchung, ob einer Behörde wirklich die Befugniss zu 
Zwangsmassnahmen zur Erreichung ihrer Aufgabe, — und auf 
solche kommt es schliesslich an! — beigelegt ist und weiter, welche 
Zwangsmassnahmen es sind, und in welcher Form sie zur An- 
wendung gebracht werden dürfen. 
In den Erwägungen des Kammergerichtsurtheils finden sich 
folgende Sätze: 
„Wenn dem Vorsteher einer Disziplinarbehörde — die Be- 
fugniss beigelegt ist, die ihm unterstellten Beamten mit Warnungen, 
Verweisen und Greldbussen zu bestrafen und gegen sie eventuell 
die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen, so müssen 
ihm auch die Mittel zustehen, diese Rechte auszuüben“ (8. 6 
a. 2. O.). „Es kann hierbei auch nicht von einer ungesetzlichen 
Erweiterung der Befugnisse der Verwaltungsbehörde die Rede sein, 
da es eben augenscheinlich im Willen des Gesetzgebers gelegen 
hat, dem Vorsteher der Verwaltungsbehörde nicht die Mittel 
zu versagen, deren er bedürftig ist, um die ihm zugewiesene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.