Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Aufgabe, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu ent- 
scheiden, zu erfüllen* (S. 12 dort). 
Daneben wird noch bemerkt, dass er trotzdem nicht als Dis- 
ziplinargericht (für das andere Vorschriften in Betracht kommen 
würden) gelten könne (8. 9); dass die Pflicht, ihn gerichtlich bei 
seinen Entschlüssen zu unterstützen, aus dem, für die ganze 
Monarchie massgeblich gewordenen, weil „eminent staatsrechtlichen 
Grundsatze“ des $ 38 in der Kgl. Verordnung vom 2. Jan. 1849 ! 
sich ergebe (S. 6 a. a. O.), und dass endlich dabei $ 160 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden sei, obwohl 
die ersuchende Stelle, der Vorsteher der Verwaltungsbehörde, zur 
Zeit, wo ein Disziplinarverfahren gegen eine bestimmte Person 
noch nicht eingeleitet sei, vielmehr diese Einleitung gerade erst 
in Frage stehe, zur eidlichen Vernehmung von Zeugen selbst 
nicht zuständig sei. — 
Angesichts dieser Erwägungen ist dann freilich auch ein- 
zuräumen, dass die Handhabung der Disziplin durch den Vor- 
gesetzten im Gregensatze zu dem „förmlichen Disziplinarverfahren“, 
— 88 18—21 und $8 22f. und $ 10 des Disziplinargesetzes vom 
21. Juli 1852 (Gesetzsammlung S. 465), — ohne Anwendung der 
vom Kammergerichte gebilligten Sätze kaum durchführbar erscheint. 
Denn selbst wenn die Eröffnung des „förmlichen Disziplinar- 
verfahrens* im Uebrigen möglich wäre?, so fehlt ihm doch jeden- 
! Gesetzsanımlung S. 1. 8 38 lautet: „In dem Verhältnisse der Gerichte 
zu den Verwaltungsbehörden wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts 
geändert. Sie sollen sich gegenseitig bei Erledigung der ihnen obliegenden 
Geschäfte innerhalb ihres Ressorts Unterstützung leisten,“ 
?2 ]Jch verweise, um nicht zu weitläuftig zu werden, auf die Auseinander- 
setzungen von F. SeypeL, Das Gesetz vom 21. Juli 1852 (2. Aufl., 1894), 
8. 128 und bemerke, dass er für den gedachten Fall auf 8. 163 a. a. O. noch 
weiteres Material beibringt, das ich aber, wo das Disziplinargesetz nur zur 
Veranschaulichung des Folgenden dienen soll, glaube übergehen zu dürfen. 
Auf 8. 128 sagt Seyven: „Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 
setzt allemal voraus, dass dem angeschuldigten Beamten eine Pflichtwidrig- 
keit oder sonst eine Handlung zur Last fällt, welche nach dem pfliohtmässigen 
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