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falls die Vorschrift, wie sie die Strafprozessordnung hat ($ 68,
Abs. 1 am Ende: „die Person des Beschuldigten, sofern ein
solcher vorhanden ist“), dass auch gegen einen unbekannten Thäter
vorgegangen werden könne. Vgl. insbesondere $ 32 des Gesetzes
von 1852. Durch vorläufige Ermittlungen Seitens des Vorgesetzten
derjenigen Verwaltungsbehörde, der der Thäter vermuthlich an-
gehört, würde dieser zunächst erst seiner Person nach aufzudecken
sein; und dabei ist allerdings kaum die Rechtshülfe der Amts-
gerichte zu entbehren.
Insoweit hätte man also den Gründen des kammergericht-
lichen Urtheils beizupflichten. Und doch werden bei ihrer ge-
naueren Nachprüfung nicht unerhebliche Zweifel an ihrer Haltbar-
keit auftauchen, ohne dass deshalb freilich das Endergebniss jener
Erwägungen m. E. anfechtbar wäre.
Trotzdem ist es nicht müssig, auf die Zweifel einzugehen, da
ihre Erörterung zur Vorbereitung der Auslegung des Invaliditäts-
und Altersversicherungsgesetzes dienen soll und kann.
In der Entscheidung des Kammergerichts ist zunächst die
unterschiedslose Anwendung des dem fr. 2 cit. entsprechenden
allgemeinen staatsrechtlichen Grundsatzes bedenklich. Das ist von
mir bereits angedeutet. Da sich die Sache, wie gleichfalls schon
bemerkt ist, auf Zwangsmassnahmen gegen die im Machtbereiche
Ermessen der vorgesetzten Dienstbehörde nur mit Entfernung aus dem Amte, —
d. i. mit Strafversetzung oder Dienstentlassung, — angemessen geahndet
werden würde. Nur unter dieser Voraussetzung und also nur zu dem Zwecke,
die Entfernung des Beamten aus dem Amte herbeizuführen, soll das förm-
liche Verfahren eingeleitet werden. Die Einleitung des Letzteren hat daher
in der Regel zu’ unterbleiben, wenn die vorläufigen Verhandlungen eine
sichere Unterlage für den Antrag auf Entfernung aus dem Amte nicht dar-
bieten. Wenn dies nicht der Fall ist, und die von einem Beamten begangene
Dienstwidrigkeit durch Warnung, Verweis oder Ordnungsstrafe angemessen
gerügt werden würde, ist das förmliche Disziplinerverfabren nicht einzu-
leiten.“ — In dem vom Kammergericht entschiedenen Falle würde das,
abgesehen von der zunächst bestehenden Verborgenheit des Thäters, allem
Anscheine nach auch nicht zulässig gewesen sein,