Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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falls die Vorschrift, wie sie die Strafprozessordnung hat ($ 68, 
Abs. 1 am Ende: „die Person des Beschuldigten, sofern ein 
solcher vorhanden ist“), dass auch gegen einen unbekannten Thäter 
vorgegangen werden könne. Vgl. insbesondere $ 32 des Gesetzes 
von 1852. Durch vorläufige Ermittlungen Seitens des Vorgesetzten 
derjenigen Verwaltungsbehörde, der der Thäter vermuthlich an- 
gehört, würde dieser zunächst erst seiner Person nach aufzudecken 
sein; und dabei ist allerdings kaum die Rechtshülfe der Amts- 
gerichte zu entbehren. 
Insoweit hätte man also den Gründen des kammergericht- 
lichen Urtheils beizupflichten. Und doch werden bei ihrer ge- 
naueren Nachprüfung nicht unerhebliche Zweifel an ihrer Haltbar- 
keit auftauchen, ohne dass deshalb freilich das Endergebniss jener 
Erwägungen m. E. anfechtbar wäre. 
Trotzdem ist es nicht müssig, auf die Zweifel einzugehen, da 
ihre Erörterung zur Vorbereitung der Auslegung des Invaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzes dienen soll und kann. 
In der Entscheidung des Kammergerichts ist zunächst die 
unterschiedslose Anwendung des dem fr. 2 cit. entsprechenden 
allgemeinen staatsrechtlichen Grundsatzes bedenklich. Das ist von 
mir bereits angedeutet. Da sich die Sache, wie gleichfalls schon 
bemerkt ist, auf Zwangsmassnahmen gegen die im Machtbereiche 
Ermessen der vorgesetzten Dienstbehörde nur mit Entfernung aus dem Amte, — 
d. i. mit Strafversetzung oder Dienstentlassung, — angemessen geahndet 
werden würde. Nur unter dieser Voraussetzung und also nur zu dem Zwecke, 
die Entfernung des Beamten aus dem Amte herbeizuführen, soll das förm- 
liche Verfahren eingeleitet werden. Die Einleitung des Letzteren hat daher 
in der Regel zu’ unterbleiben, wenn die vorläufigen Verhandlungen eine 
sichere Unterlage für den Antrag auf Entfernung aus dem Amte nicht dar- 
bieten. Wenn dies nicht der Fall ist, und die von einem Beamten begangene 
Dienstwidrigkeit durch Warnung, Verweis oder Ordnungsstrafe angemessen 
gerügt werden würde, ist das förmliche Disziplinerverfabren nicht einzu- 
leiten.“ — In dem vom Kammergericht entschiedenen Falle würde das, 
abgesehen von der zunächst bestehenden Verborgenheit des Thäters, allem 
Anscheine nach auch nicht zulässig gewesen sein,
	        
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